Bauliche Veränderungen der Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters

Bauliche Veränderungen der Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters
06.03.2017156 Mal gelesen
„My home is my castle“ – für Mietwohnungen gilt dieser Spruch nur bedingt. Denn der Mieter darf in der Wohnung nicht schalten und walten, wie er möchte. Das bestätigt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 (Az.: 63 S 115/16).

In dem Fall hatte ein Mieter in seine Wohnung eine Trennwand aus Rigipsplatten eingezogen. Tür und Zarge inklusive. Die Erlaubnis der Vermieterin hatte er dazu nicht eingeholt. Diese war mit der Veränderung überhaupt nicht einverstanden und verlangte den Rückbau der Trennwand. Im Mietvertrag war geregelt, dass sämtliche bauliche Maßnahmen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Vermieterin stehen. Als sich die Parteien darüber nicht einigen konnten, musste das Gericht entscheiden.

Das Landgericht Berlin gab der Klage der Vermieterin statt. Die Errichtung der Trennwand sei eindeutig ein vertragswidriger Gebrauch der Mietwohnung. Der Mieter habe es versäumt, die notwendige Erlaubnis der Vermieterin einzuholen und auch sonst keine rechtlichen Ansprüche gehabt, diese Trennwand einzubauen.

Das Anbringen von Regalen, Bildern oder ähnlichem sei durch den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zwar gedeckt. Doch auch wenn die Eingriffe in die Bausubstanz durch das Einziehen der Trennwand in diesem Fall nicht wesentlich größer waren als beim Anbringen von Dübeln oder Einschlagen von Nägeln in den Wänden, könne hier von einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rede mehr sein. Ein Unterschied sei schon darin zu sehen, dass sich die Löcher nicht nur in den Wänden, sondern eben auch im Fußboden befunden hatten. Die Vermieterin hat daher einen Anspruch auf den Rückbau der Trennwand.

"Eine Wohnung kann schnell zu klein sein und es wird ein zusätzliches Zimmer benötigt. Bei derartigen Eingriffen sollte der Mieter aber stets das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Ansonsten ist der Ärger vorprogrammiert", sagt Rechtsanawalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht