Baugenehmigung: Nutzungsunterbrechung führt nicht automatisch zum Verlust des Bestandsschutzes

Bauverordnung Immobilien
10.08.20164449 Mal gelesen
VGH Kassel beurteilt den baurechtlichen Bestandsschutz nicht nach dem Zeitmodell des BVerwG zu § 35 BauGB , sondern knüpft an die Wirksamkeit der Baugenehmigung nach § 43 Abs. 2 Hess VwVfg an

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (Hess. VGH) hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2016 deutlich gemacht, dass eine einmal erteilte Baugenehmigung nicht ohne weiteres seine Wirkung verliert.  Insoweit stellt der Hess. VGH darauf ab, dass sich die den Bauherrn bzw. Eigentümer begünstigende Wirkung nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht richte, regelmäßig also nach der Landesbauordnung.  Wenn und soweit (was regelmäßig der Fall ist) eine Baugenehmigung unbefristet erteilt werde, könne die legalisierende Wirkung nur dann entfallen, wenn die Baugenehmigung nicht nach den Maßstäben des allgemeinen Verfahrensrechts (d.h. nach § 43 Abs. 2 Hess VwVfG) zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt sei.

Nun sieht § 64 Abs. 7 HBO u.a. vor, dass eine Baugenehmigung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren Gebrauch gemacht wird.  Allerdings könne die Regelung in § 64 Abs. 7 HBO nicht auf eine Nutzungsunterbrechung angewendet werden, weil sich allein auf den Fall bezieht, dass von der Genehmigung überhaupt kein Gebrauch gemacht wurde, diese also noch nicht "ins Werk gesetzt" worden sei.  In Frage kommt bei der Beurteilung, ob die Baugenehmigung die baurechtliche Nutzung noch trägt, also allein die Überlegung, ob sich die Baugenehmigung im konkreten Fall in sonstiger Weise erledigt haben könnte.

In den Fällen, dass die baurechtlich genehmigte Nutzung zwischenzeitlich unterbrochen wurde (etwa wegen Stilllegung des Betriebs) komme allenfalls eine Erledigung der Baugenehmigung im Wege des Verzichts in Frage, so der Hess. VGH.  Allerdings ist ein Verzicht auf die Genehmigung - sofern er nicht ausdrücklich erklärt worden ist - nicht ohne weiteres darin zu erblicken, dass der Betrieb bzw. die genehmigte Nutzung zeitlich nicht weitergeführt wird.  Völlig zu Recht fordert der Hess. VGH vielmehr, dass der Verzichtswille durch zusätzliche Anhaltspunkte nach außen deutlich wird (etwa durch Verfallenlassen der Bausubstanz nach längerem Leerstand oder Teilabriss), weil das Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung des genehmigten Bestands kenne und deshalb z.B.  auch eine Veränderung der Nutzungsintensität den Bestandsschutz nicht berühre.

Im konkreten Fall hat der Hess. VGH deshalb einen Wegfall der Genehmigungswirkung abgelehnt, nachdem in einer ursprünglich für den Landmaschinenhandel genutzten Halle nach einjähriger Nutzungsunterbrechung zwischenzeitlich für einen Zeitraum von etwa 7 Jahren durch ein anderes Unternehmen nur kleinere Geräte wie Holzspalter und Rasenmäher vertrieben und repariert worden waren (Hess VGH, Beschluss vom 12.04.2016, Az. 4  A 1438/15.Z)


RA Michael Kurtztisch

Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht, Frankfurt am Main