Bankkunde kann auch mehrfach die Herausgabe von Kontoauszügen und anderen Unterlagen verlangen

Wirtschaft und Gewerbe
10.11.20101390 Mal gelesen

Nicht selten kommt es vor, dass Kontoauszüge nicht mehr auffindbar sind, jedoch zum Nachweis von Zahlungen, gegenüber Behörden oder aus anderen Gründen benötigt werden.

Viele Bankkunden denken, dass sie keinen Anspruch haben, ihre Kontoauszüge nochmals von ihrer Bank anzufordern. Dem ist jedoch nicht so. Außer in den Fällen, in welchen der Kunde mutwillig oder rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er erneut Kontoauszüge verlangt oder es der Bank unmöglich oder unzumutbar ist, Kontoauszüge nochmals beizubringen, hat der Kunde Anspruch auf nochmalige Überlassung entsprechender Unterlagen.

Zu beachten gilt jedoch in diesem Zusammenhang, dass in diesem Falle die Bank durch die Beibringung der Auszüge entstandenen Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen kann und nur gegen Ausgleich ihrer Forderung zur Herausgabe der Kontoauszüge verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 30.01.2001 - XI ZR 183/00).

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.