Banken müssen auch beim Festpreisgeschäft über Rückvergütungen aufklären
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.06.2011 geschädigte Kapitalanleger ein gutes Stück voran gebracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Banken einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung darüber aufklären ob sie Rückvergütungen vom Herausgeber der Kapitalanleger erhalten und wenn ja wie hoch diese sind. Dies ergibt sich daraus, dass sich nämlich die Bank in einem Interessenskonflikt befindet wenn sie Kapitalanlagen vertreibt die ihr umsatzabhängig verschiedene Verdienstmöglichkeiten einräumen. Bei nicht gehöriger Aufklärung steht dem Anleger ein Schadenersatzanspruch zu. Dieser führt in der Regel zur Rückabwicklung der Kapitalanlage.
Die Banken verteidigen sich trotz klarer Rechtsprechung des BGH damit, dass bei sog. Festpreisgeschäften lediglich Gewinnmargen und keine Rückvergütungen entstehen. Über Gewinnmargen muss angeblich nicht aufgeklärt werden, da die Bank ja lediglich Verkäufer ist und nicht Berater.
Dem haben sowohl der BGH in einem Beschluss vom 09.03.2011 (Az. XI ZR 191/10), als auch dem BGH folgend das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.06.2011, Az. 17 U 12/11) eine klare Abfuhr erteilt. Ein Interessenskonflikt der anlageberatenden Bank ist jedenfalls offenzulegen –also auch beim Festpreisgeschäft-. Damit ist auch klar, warum die zahlreichen Revisionen -welche Banken und Sparkassen gegen Urteile eingelegt haben- durch Rücknahme der Revisionen endeten. Die Verteidigung bricht nach und nach zusammen.
Als geschädigter Kapitalanleger sollten Sie Ihre Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zeitnah überprüfen lassen. Die Ansprüche könnten zum einen durch die speziellen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen, jedenfalls zum Jahresende verjähren. Verjährte Ansprüche können nicht mehr erfolgversprechend geltend gemacht werden.




