Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehen verlangen

Banken dürfen in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen oder in ihrem Preisaus-hang von Verbrauchern keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für Darlehen ver-langen. So das Oberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 03.05.2011. Eine solche als AGB zu qualifizierende Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sei. Der mit der Gebühr abzugeltende Verwaltungsaufwand (zum Beispiel Bonitäts-prüfung)stellt keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern solle Forderungs-ausfälle der Bank vermeiden. Nach der Rechtsprechung dürften in AGB aber keine Entgelte für Arbeiten verlangt werden, die vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 17 U 192/10). Die Bank verlangt in Preis- und Leistungsverzeichnis Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen. Die beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungs-verzeichnis eine Klausel, wonach für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Darlehensbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 50 Euro geschuldet wurde. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. verklagte die Bank beim Landgericht Karlsruhe auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Das LG gab der Klage statt. Die Bank ging dagegen in die Berufung.
Aber OLG: Bankklausel wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam. Das OLG hat entschieden, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel zu unterlassen hat. Bei einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die beanstandete Klausel benachteilige Verbraucher unangmessen und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 satz 1 BGB unwirksam. Laut Gericht folgt die unan-gemessene Benachteiligung bereits aus der Intransparenz der Klausel. Das Trans-parenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlange vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung müssten für die Gegenseite so verdeutlicht werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Dabei sei im Verbandsprozess von der kundenfeindlichsten Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen. Die Klausel ist intransparent: Der Zeitpunkt der Gebührenentstehung und Art der Entrichtung ist unklar. Gemessen an diesen Maßstäben hält das OLG die Klausel unter mehreren Aspekten für undeutlich. So sei fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Weiter sei für den Kunden weder erkennbar, wann und unter welchen Voraussetzungen die Gebühr entstehe, noch auf welche Weise sie zu zahlen sei. Ein durchschnittlicher Verbrau-cher könne nicht erkennen, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur dann anfalle, wenn tatsächlich ein Darlehensvertrag geschlossen werde. Denn sie gelte ganz überwiegend Aufwand ab, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe. Als Beispiel nennt das Gericht die Bonitätsprüfung. Unklar sei ferner, wie die Gebühr vom Kunden zu zahlen sei, ob sie beispielsweise bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten oder in anderer Weise verrechnet werde. Ebenfalls ungewiss sei, ob und gegebenenfalls wie die Bank die Gebühr im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung erstatte.
Abzugeltender Verwaltungsaufwand keine Kundendienstleistung – Aufwand dient Vermögensinteressen der Bank Darüber hinaus benachteiligt die Klausel Verbraucher nach Auffassung des OLG auch deshalb unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar ist. Nach dieser Regelung sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bear-beitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre hingegen nicht zu den im Gesetz vor-gesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand abgelten, der dem Vertragspartner vertraglich nicht geschuldet sei. Das OLG moniert, dass der Verwaltungsaufwand der Bank keine Dienstleistung für den Kunden sei, sondern Forderungsausfälle der Bank ver-meiden solle Dies daher ihren Vermögensinter-essen diene. Nach der Recht-sprechung sei es aber unzulässig, in AGB ein Entgelt für Arbeiten zu bestimmen, die keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.
Preisangabenordnung trifft keine Aussage über Aufwandsabwälzung in AGB
Die Einwendung der Beklagten, dass die Bearbeitungsgebühr nach der Preisan-gabenverordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen sei, greift nach Ansicht des OLG nicht durch. Denn der Darlehensnehmer schulde nicht den effektiven Jahreszins. Er müsse den vereinbarten Nominalzinssatz zahlen, das Darlehens-kapital tilgen und etwaige sonstige im Darlehensvertrag wirksam vereinbarte Gegen-leistungen erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses dient laut OLG nur dazu, unterschiedliche Darlehensangebote vergleichen zu können. Der Kunde solle entscheiden können, welches Angebot für ihn im Ergebnis das günstigste sei. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden könne, treffe die Preisangabenverordnung aber nicht, erläutert das Gericht.
Ähnliche Urteile bereits bei OLG Bambuerg vom 4.8.2010 -Az. 3 U 78/10. BKR 2010, 438
Ähnliche Probleme auch bei Kontoführung beim Darlehen, dazu OLG Stuttgart vom 21.10.2010 - Az. 2 U 30/10 - und OLG Karlsruhe vom 8.2.2011 - Az. 17 U 138/10
Die Gebühren für Dienstleistungen stehen somit in der Kritik und werden zeitnah durch den BGH entschieden. Hier findet Verbraucherschutz statt. Bankkunden sollten die Verträge prüfen und nunberechtigte Gebühren zurückverlangen.
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Autor: Claudia Ermoneit Datum: 04.12.2012, 11:40
Kann man die Gebühr wirklich für die letzten 20 Jahren zurückforder?




