Bank: Zeugnisverweigerungsrecht bei Markenrechtsverletzung?

Internet, IT und Telekommunikation
15.11.2013247 Mal gelesen
Müssen Banken bzw. Sparkassen im Falle einer Markenrechtsverletzung Auskünfte an den Markeninhaber über den Kontoinhaber erteilen? Oder haben sie hier ein Zeugnisverweigerungsrecht? Hiermit beschäftigt sich jetzt neben dem BGH auch der EuGH.

Vorliegend entdeckte ein Unternehmen das internationale Parfüms vertreibt und ex-klusive Lizenznehmerin der für Parfümeriewaren eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr.0968661 "Davidoff Hot Water" ist, dass auf der Internetauktionsplattform eBay eine Produktfälschung ihres Parfüms "Davidoff Hot Water" angeboten wurde. Um den Verkäufer ausfindig zu machen, erwarb die Firma das Angebot über einen Testkäufer. Doch damit kam sie zunächst nicht weiter, weil der Verkäufer unter falschem Namen aufgetreten war. Aus diesem Grunde trat das Unternehmen an eine Sparkasse heran, über deren Konto der eBay Kauf abgewickelt. Es verlangte Auskunft darüber, wer der Kontoinhaber ist.

Doch die Sparkasse weigerte sich und berief sich gegenüber dem Markeninhaber auf das ihr angeblich zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Das Landgericht Magdeburg gab zunächst der Klage statt. Das OLG Naumburg als Berufungsinstanz wies die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof setzte mit Beschluss vom 17.10.2013 (Az. I ZR 51/12) das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH zur Klärung vor im Wege eines sogenannten Vorlagebeschlusses. Die Beurteilung ob die Sparkasse sich gegenüber dem Auskunftsanspruch des Markeninhabers nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, hängt von der Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchführung der Rechte des geistigen Eigentums ab. Zu klären ist insbesondere, ob Kontodaten dieser Richtlinie unterfallen. In diesem Fall muss untersucht werden, ob trotzdem m Interesse der effektiven Verfolgung von Markenrechtsverletzungen gegenüber dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft besteht.