Bank- und Kapitalmarktrecht | Zuständigkeit des Gerichts?

Bank- und Kapitalmarktrecht | Zuständigkeit des Gerichts?
15.01.2013750 Mal gelesen
Im Folgenden wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Verfahren von Verbrauchern und Anlegern gegen Banken und Sparkassen dargestellt.

Die Auswahl eines zuständigen Gerichts bei Geldschulden aus Bankkrediten ist teilweise sehr komplex. Die Entscheidung, ob das Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, fällt zwar meistens leicht, hingegen ist jedoch die Wahl bezüglich der örtlich zuständigen Gericht für den Laien schwerer. Der Kläger als Kreditnehmer oder Anleger hat die Wahl gemäß § 35 ZPO zwischen mehreren örtlichen Zuständigkeiten. Manchmal kann man sich zwischen verschiedenen, fakultativen Zuständigkeiten entscheiden. Die ausschließliche Zuständigkeit verdrängt jedoch alle anderen möglichen Zuständigkeiten. Ist die Klage bei dem Gericht zulässig, wo der Kläger wohnt?

    1. Grundsätzliche Zuständigkeit Gem. § 14 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. Somit kann man bei dem Wohnsitz des Beklagten klagen. Der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaften, die als solche verklagt werden kann, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. In bank- und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten stehen auf der Beklagtenseite ganz oft die Bankberater und Vermittler.
    2. Besondere Zuständigkeit Gemäß § 29 ZPO will die Rechtsverfolgung erleichtern, indem er dem Kläger gestattet, an dem Ort zu klagen, wo zu erfüllen gewesen wäre. Mit dem Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 Abs. 1 ZPO in bewusster Abkehr vom Schutzzweck des § 12 ZPO den Gedanken des Sachzusammenhangszwischen dem Vertragsverhältnisnach materiellem Recht und dem RechtsstreitiSd Prozessrechts in den Vordergrund  (Wern in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012,§ 29 ZPO, Rn. 1). Geldschulden sind Schickschulden, gem. § 270 I, II, IV BGB. Bei der Schickschuld muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Der Leistungsort ist am Wohnsitz des Schuldners und der Erfüllungsort ist am Wohnsitz des Gläubigers.  Gesetzlicher Erfüllungsort für Geldschulden aus Bankkredit ist der Wohnsitz des Schuldners und nicht das Geschäftslokal der kreditgewährenden Bank; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des Schuldverhältnisses und damit die aus dem Abschluß des Darlehensvertrages folgende Rückzahlungsverpflichtung (OLG Stuttgart, 27.10.1992, AZ: 9 AR 3/92).  Somit kann der Kläger am eigenen Wohnort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnis in Form eines Darlehensvertrages klagen.

Dipl. Jur. (Univ.) Ewa Trochimiuk