Bank und Kapitalmarktrecht | Update: Kein Widerrufsrecht von Zertifikaten nach Fernabsatzrecht

Bank und Kapitalmarktrecht | Update: Kein Widerrufsrecht von Zertifikaten nach Fernabsatzrecht
02.12.2012328 Mal gelesen
Widerrufsrecht am Beispiel von „Lehman-Zertifikaten“ – BGH v. 27. 11. 2012, AZ: XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11 Am 27.11.2012, hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden, dass man sich auf ein Widerrufsrecht nicht berufen kann, wenn man die Zertifikate im Fernabsatz, d.h. durch Telefon oder E-Mail gekauft hat.

Mit den Urteilen hat der BGH die Entscheidungen von den Oberlandesgerichten (OLG Düsseldorf, 22.07.2011 - 17 U 117/10, OLG Karlsruhe, 13.09.2011 - 17 U 104/10) bestätigt.

Die Entscheidung beruht darauf, dass ein Ausschlussgrund des Widerrufs nach § 312d IV Nr. 6 BGBin den o.g. Fällenvorliegen. Gemäß § 312d IV Nr. 6 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Laut der Pressemitteilung des BGH Nr. 197 v. 27. 11. 2012 (die Entscheidungen liegen des Bundesgerichtshofes lag zum Redaktionsschluss noch nicht gedruckt vor) sollte der Begriff des Preises weit verstanden sein. Als  "Preis" i.S.d. § 312d IV Nr. 6 BGB können auch die Parameter verstanden werden, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt. Die Bonuszahlungen und die Rückzahlungen der betroffenen Zertifikate waren abhängig von der Entwicklung unterschiedlichen Aktienindizes. Von dessen Entwicklung, die von der beklagten Bank nicht beeinflussbaren Schwankungen auf den Finanzmärkten unterworfen war, war der innere Wert der Zertifikate abhängig.

Eine andere Entscheidung  könnte dazu führen, dass der Anleger  während der Widerrufsfrist die Entwicklung des  Finanzprodukts beobachten und bei einem zwischenzeitlich eingetretenen ungünstigen Verlauf der Anlage durch Widerruf einen Verlust vermeiden könnte, während er im umgekehrten Fall am Vertrag festhalten und so vom gestiegenen Risiko des Unternehmers profitieren kann (vgl. OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 104/10, Rn. 27) Das Risiko eines  mittelbar Finanzmarkt bezogen spekulativen Geschäfts sollte in gleicher Weise auf beide Vertragsparteien verteilt werden.

http://bankundkapitalmarktrecht.com/2012/10/05/widerruf-von-zertifikatenkauf-im-fernabsatz/