Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinweisen

Wirtschaft und Gewerbe
15.11.2010748 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung fort. In seiner Entscheidung vom 29.06.2010 - XI ZR 104/08 erweitert der BGH die Aufklärungspflichten von Banken, die für ihre Kunden die Finanzierung sog. Steuersparmodelle übernehmen.

Im Einzelfall sind Banken verpflichtet, den Kunden über ihr erkennbare arglistige Täuschungen durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen  bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ungefragt hinweisen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die finanzierende Bank gemeinsam mit dem Verkäufer oder den Vermittlern des zu finanzierenden Objekts institutionalisiert zusammenwirkt und die Bank gegenüber ihrem Kunden über einen offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben der Vermittler oder des Verkäufers verfügt. In diesem Falle wird die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich vermutet.

Dies gilt auch für die Finanzierung von geschlossenen Fondsanlagen, insbesondere geschlossener Immobilienfonds, und offensichtliche Unrichtigkeiten in dem jeweiligen Fondsprospekt oder falsche Angaben der Fondsinitiatoren.

Täuschen Vermittler ihre Kunden also arglistig durch unrichtige Angaben über die Höhe vereinnahmter Vermittlungsprovisionen so kommt eine Haftung der finanzierenden Bank gegenüber dem Anleger in Betracht. In diesem Falle hat sie dem Kunden dessen Schaden vollumfassend zu ersetzen, der ihm durch Erwerb des Steuersparmodells und die Eingehung des Darlehens entstanden ist.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.