Bald das Aus für die anonyme Bewertung im Netz?

Internet, IT und Telekommunikation
03.06.2014555 Mal gelesen
Heute entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) darüber, ob ein Arzt von einem Bewertungsportal verlangen kann, dass dieser die Identität des Verfassers einer rechtswidrigen Bewertung preisgibt. Das Urteil des BGH ist als Grundsatzentscheidung zu werten.

Von der Entscheidung des BGH hängt es nun ab, ob zukünftig auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch der betroffenen Unternehmer gegen Bewertungsportale besteht, oder ob eine Auskunft über die Identität des Verfassers der zu löschenden Bewertung weiterhin nur durch den Umweg über eine Strafanzeige möglich ist.

Immer häufiger gibt es Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Bewertungsportale. Entweder wehren sich Unternehmer gegen die Darstellungs- und Filterungsmethoden der Bewertungsportale selbst oder sie verlangen die Löschung von negativen Bewertungen, weil diese beispielsweise unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Zusätzlich zur Löschung haben viele Unternehmen jedoch auch ein Interesse daran zu erfahren, wer hinter diesen rechtswidrigen Äußerungen steckt. Bisher war dies nur möglich, indem eine Strafanzeige gestellt und später Akteneinsicht beantragt wurde. Je nachdem wie die Entscheidung des BGH ausfällt, könnten Unternehmen bald einen direkten Auskunftsanspruch geltend machen.

Bewertungsportal bejaht die Löschung, verweigert jedoch die Auskunft über die Identität des Verfassers

Ein frei praktizierender Arzt verlangt von der Betreiberin eines Bewertungsportals für Ärzte, Auskunft über die Identität des Verfassers einer negativen Bewertung.

Im November 2011 entdeckte der Arzt auf dem Bewertungsportal der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Vorinstanzen bejahen Auskunftsanspruch

Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt (Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus (Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13).

BGH wird sich vermutlich den Vorinstanzen anschließen

Der BGH muss nun entscheiden, ob er sich den Vorinstanzen anschließt und dem in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Arzt einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals zuspricht (Az. VI ZR 345/13). RA Christian Solmecke ist zuversichtlich, dass sich der BGH den Entscheidungen der Vorinstanzen anschließt: "Es ist zwar wichtig, dass Nutzer ihre Meinung anonym äußern dürfen, allerdings ist nicht ersichtlich warum dieser Schutz noch Bestand haben sollte, wenn die Anonymität dazu genutzt wird Beleidigungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen zu verbreiten".

* § 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters

(.)

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (.)

Wir werden morgen selbstverständlich hier im Blog über den Ausgang des Verfahrens berichten.

  

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