BAG zur Kürzung von Überstunden auf Arbeitszeitkonto

Arbeit Betrieb
23.03.2012545 Mal gelesen
Angesammelte Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto dürfen vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres gekürzt werden. Dies ergibt sich aus einen aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.

Vorliegend wurde eine Arbeitnehmerin als Briefträgerin beschäftigt. Der geltende Tarifvertrag sah regelmäßige bezahlte Kurzpausen vor. Außerdem konnten die Arbeitnehmer ihre geleisteten Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto ansammeln. Von dieser Möglichkeit machte die Mitarbeiterin gerne Gebrauch.

Doch dann erlebte die Arbeitnehmerin Mitte 2008 eine böse Überraschung. Der Arbeitgeber strich ihr Zeitguthaben um 7,20 Stunden. Er begründete das damit, dass drei Monate vorher ein neuer Tarifvertrag in Kraft getreten war, der eine Kürzung der Pausenzeiten vorsah. Diese Änderung konnte aber bei der Erstellung der Dienstpläne bislang noch nicht umgesetzt werden. Infolgedessen habe die Briefträgerin während der letzten drei Monate nicht vollständig die laut Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitszeit erbracht. Hiermit war die Mitarbeiterin aber nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 5 AZR 676/11) statt. Der Arbeitgeber darf nicht einfach das Arbeitszeitkonto mit den Minusstunden belasten, die sich aufgrund der zwischenzeitlich nicht ausgeschöpften tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen angesammelt haben. Diese Befugnis war ihm weder im Tarifvertrag, noch in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeräumt worden.

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