BAG zur Haftung des Arbeitgebers wegen Gefährdung des Arbeitnehmers durch Asbest

Arbeit Betrieb
30.04.2011708 Mal gelesen
Wer als Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Asbest in Berührung kommen lässt, muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Hält er sich nicht daran, kann der Arbeitnehmer von ihm unter Umständen Schadenersatz wegen der damit verbundenen Gefährdung seiner Gesundheit verlangen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger bei der beklagten Stadt beschäftigt. Zunächst war er als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig. Dort wurde er vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewerbeaufsichtsamt am 5. Mai 1995 die Einstellung der Arbeiten.

Der Kläger ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache mit Urteil vom 28.04.2011 (Az. 8 AZR 769/09) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die beklagte Stadt haftet für mögliche Schäden, die der Kläger aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, nur dann, wenn der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz). Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss das Landesarbeitsgericht aufklären.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 34/11 vom 28.04.2011