BAG zur Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit

BAG zur Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit
24.11.2014276 Mal gelesen
Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014 (Az. 1 AZR 257/13) lässt aufhorchen. Ob ein Paradigmenwechsel ansteht, kann noch nicht beurteilt werden.

Die Entscheidung könnte weitreichende Bedeutung für Unternehmen wie z. B. die Deutsche Bahn entwickeln. Sie wird insbesondere solche Unternehmen betreffen, die sich mit mehreren Gewerkschaften konfrontiert sehen.

Prinzipiell hat ein Arbeitgeber nicht zu interessieren, welcher Mitarbeiter Mitglied einer Gewerkschaft ist und welcher nicht. Traditionell treffen Gewerkschaften umfangreiche Vorkehrungen, um zu verhindern, dass ihr Mitgliederbestand und insbesondere die personenbezogenen Daten (Name, Anschrift etc.) ihrer Mitglieder publik werden könnten. Dies soll davor schützen, dass Arbeitgeber Gewerkschaftsmitglieder aufgrund deren Gewerkschaftszugehörigkeit benachteiligen.

Eine Ausnahme macht möglicherweise nun das BAG für solche Unternehmen, in denen mehr als eine Gewerkschaft präsent ist und die mit mehr als einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag schließen, wie z. B. die Deutsche Bahn. Hier hat das BAG eine Klage der GDL (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer) gegen ein Anschreiben der Bahn an die Mitarbeiter zurückgewiesen, mit dem die Bahn herausfinden wollte, ob die Mitarbeiter Mitglied bei der GDL sind. Konkret ging es um folgenden Sachverhalt:

BAG, Urteil vom 18.11.2014

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken.

Die Klägerin - die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) - ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden "Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern". Nach deren Kündigungen und zunächst gemeinsam geführten Verhandlungen erzielte ver.di mit dem KAV Bayern am 20. August 2010 eine Einigung. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht.

Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag insgesamt abgewiesen.

Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.

Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. November 2012 - 12 Sa 654/11 -

Fazit:

Die Klageabweisung erfolgt "aus deliktsrechtlichen Gründen". Explizit stellt das BAG klar, dass die Entscheidung keinerlei Aussagegehalt darüber enthält, ob in einem sogenannten "tarifpluralen" Betrieb ein Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die Klageabweisung stützt das BAG auf die aus seiner Sicht zu weit bzw. verfahrensrechtlich falsch gefassten Unterlassungsanträge der GDL. Damit liegt der Klageabweisung eher eine prozessuale Gestaltung zugrunde, als eine grundlegende Entscheidung über die spannende Frage, ob ein Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zumindest in einem tarifpluralen Betrieb (also einem Unternehmen, in dem mehrere Tarifverträge gelten) bestehen kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Frage nicht nur in diesem Verfahren Relevanz entwickelt und dass insbesondere die Deutsche Bahn und die GDL in dem bisher "geübten Miteinander" auch diese Frage einer endgültigen Entscheidung durch das BAG in absehbarer Zeit zuführen werden.

Bis eine entsprechende Entscheidung vorliegt, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, Fragen nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit weiter zu unterlassen. Selbst wenn das BAG eine solche Frage für zulässig erachten würde, würde es voraussichtlich die Zulässigkeit auf sogenannte tarifplurale Betriebe beschränken. Da allerdings tarifplurale Betriebe eher eine Art "Unfall" und nicht der gewollte Regelfall sind, wird sich aus der Entscheidung des BAG vom 18.11.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein allgemeines Fragerecht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit entwickeln.