BAG stärkt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

BAG stärkt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
18.01.2017240 Mal gelesen
Ist Besuchern der Facebook-Seite eines Arbeitgebers die Veröffentlichung von Posting ermöglicht, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Ist Besuchern der Facebook-Seite eines Arbeitgebers die Veröffentlichung von Posting ermöglicht, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Dies hat das BAG mit Beschluss vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15) entschieden.

Auf der Facebook einer Arbeitgeberin, die Blutspendedienste durch mit Namensschildern identifizierbare Arbeitnehmer betreibt, wurden von Nutzern Postings zum Verhalten von Arbeitnehmern veröffentlicht. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Der Arbeitgeberin sei durch von Facebook bereitgestellte Auswertungsmöglichkeiten eine Überwachung der Mitarbeiter möglich. Zudem werde durch die Veröffentlichung von Postings zur Leistung und/oder dem Verhalten von Mitarbeitern ein erheblicher Leistungsdruck erzeugt.

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte teilweise Erfolg. Wenn sich Postings auf Facebook auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehe, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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