BAG schafft Tatsachen zu Bonuszahlungen nach billigem Ermessen

BAG schafft Tatsachen zu Bonuszahlungen nach billigem Ermessen
29.09.2016365 Mal gelesen
Eine doch eher kryptische Formulierung schmückt so manchen Arbeitsvertrag: "Bonuszahlungen sind nach billigem Ermessen zu leisten."

Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT Neuss, weiß, dass es hier oft zu Auseinandersetzungen über die konkrete Höhe der Sonderzahlungen kommt, insbesondere dann, wenn der Bonus ganz wegfallen soll und keine Begründung auf der Hand liegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2016 (Az.: 10 AZR 710/14) entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeitsvertragsgestaltung möglichst konkret auf die Höhe oder die Bemessungsgrundlage von Bonuszahlungen eingehen müssen. Behält sich ein Arbeitgeber dagegen - wie immer wieder gern gemacht - vertraglich vor, über die Höhe der Bonuszahlungen nach billigem Ermessen selbst im Bedarfsfall zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung im Streitfall der vollen gerichtlichen Überprüfung und die Höhe des Bonus kann vom Gericht festgelegt werden.

Im aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines Bankmanagers zu entscheiden, der im dritten Jahr keinen Bonus erhielt, während seine Kollegen zum Jahresabschluss wie üblich belohnt wurden. Die Bank kann zwar nach billigem Ermessen Bonuszahlungen verweigern oder auf "Null" setzen, muss aber in der Lage sein, diese Verweigerung auch zu begründen. Die Entscheidung der Bank sei daher als unverbindlich zu bewerten und die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung endet zwingend mit der Festlegung der Boni-Höhe durch das Gericht.

Die Richter hatten sich mangels einer im prozessualen Sinn fehlenden Darlegungs- und Beweislast auf die Sachvorträge der Parteien beziehen müssen. Und genau dieser Sachvortrag war vor Gericht inhaltlich nicht ausreichend, um daraus Beweggründe für eine Nichtzahlung des Bonus abzuleiten. Das Verschweigen von Gründen und Argumenten darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

Das Gericht kann auf Basis der Daten der Vorjahre, der Leistungsbeurteilung und der Entwicklung der Bank im Geschäftsjahr ableiten, wie hoch der Bonus auszufallen hat. Schwarz: "Natürlich können auch die Bonushöhen der Kollegen zur Bemessung herangezogen werden." Zur Festlegung der Bonushöhe hat das BAG das Verfahren an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückgegeben.

Schwarz empfiehlt Arbeitgebern, für die Verweigerung eines Bonus nach billigem Ermessen auch entsprechende Gründe vorzuhalten. Arbeitnehmern wird empfohlen, bei Bonus-Verweigerung eben nach diesen Gründen zu fragen. In jedem Fall rechnet sich die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/arbeitsrecht-fachanwalt-fuer-neuss-umgebung