BAG: Lohndumping muss kein Wucher sein

Arbeit Betrieb
07.08.2012343 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor kann sich gewöhnlich nur dann auf Wucher berufen, wenn weitere Umstände hinzutreten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.

Vorliegend war ein Rettungssanitäter für eine gemeinnützige Organisation im Rahmen eines Ein-Tages-Arbeitsverhältnisses. Dieses zeichnete sich dadurch aus, dass er sich jeweils durch die Eintragung auf bestimmte Dienste im PC der Rettungswache bewarb. Es bestand laut Arbeitsvertrag keine Verpflichtung, einen bestimmten Umfang abzuleisten. Dafür erhielt er einen Stundenlohn von knapp 5 Euro. Im Folgenden forderte der Rettungssanitäter die Nachzahlung von vorenthaltenem Arbeitslohn für die letzten Jahre in einer Höhe von insgesamt 8.665,28 Euro brutto und berief sich dabei auf Lohnwucher. Schließlich verklagte er seinen Arbeitgeber.

 

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 5 AZR 268/11) ab. Zwar besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und geleisteter Arbeit, weil die Vergütung unterhalb der Grenze von 2/3 des Tarifentgeltes lag. Jedoch ergibt sich hieraus noch keine Sittenwidrigkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung. Aus diesen müsste sich ergeben, dass der Arbeitgeber eine Notlage des Arbeitnehmers beziehungsweise seine schlechtere Position bewusst ausgenutzt hat. Derartige Umstände sind jedoch laut Bundesarbeitsgericht nicht dargelegt. Vielmehr sei vom Gegenteil auszugehen, weil Rettungssanitäter gewöhnlich ehrenamtlich arbeiten würden und ihre Tätigkeit als Nebenerwerb betreiben würden.

 

Wer als Arbeitnehmer zu Dumpinglöhnen eingesetzt wird, sollte sich daher vor Erhebung einer Klage durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Denn die Erfolgsaussichten hängen hier von vielen Faktoren ab.

 

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