BAG: Entschädigung von Bewerber wegen Diskriminierung trotz unbesetzter Stelle

Arbeit Betrieb
29.08.2012312 Mal gelesen
Wer als Arbeitgeber Bewerber etwa wegen ihres Alters diskriminiert, haftet unter Umständen auch dann, wenn er die ausgeschriebene Stelle gar nicht besetzt bekommt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Vorliegend hatte ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung angegeben, dass er zwei Mitarbeiter im Alter von 25 sowie 35 Jahren sucht. Es kam, wie es kommen musste: Ein älterer Bewerber reichte seine Bewerbungsunterlagen ein und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

 

Der abgewiesene Bewerber verklagte daraufhin das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung von ungefähr 26.000 Euro auf Grundlage von § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Diese stehe ihm zu, weil er lediglich aufgrund seines Alters nicht eingestellt worden sei.

 

Sowohl das Arbeitsgericht, wie auch das Landesarbeitsgericht Brandenburg wiesen die Klage mit dem Argument ab, dass der Arbeitgeber letztlich keinen neuen Mitarbeiter eingestellt hatte. Infolgedessen komme ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gar nicht erst in Betracht. Hiergegen legte der Bewerber erfolgreich Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

 

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanz mit Urteil vom 23.08.2012 (Az. 8 AZR 285/11) auf. Diese Gerichte haben es sich zu einfach gemacht. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 AGG niedergelegte Diskriminierungsverbot  auch dann infrage, wenn der Arbeitgeber keinen neuen Arbeitnehmer gefunden hat. Aus diesem Grunde wies das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Dieses muss klären, ob der Bewerber überhaupt für diese Stelle geeignet war und ob die Einstellung nicht wegen des Alters erfolgt ist.

 

Wer sich als Bewerber diskriminiert fühlt, muss schnell reagieren. Denn er muss dies gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten unter Einhaltung der Schriftform geltend machen.

 

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