BAG bestätigt Rechtswidrigkeit der Observation einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin durch Detektei

BAG bestätigt Rechtswidrigkeit der Observation einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin durch Detektei
19.02.2015265 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht fällte am heutigen Tage unter dem AZ 8 AZR 1007/13 ein Urteil, ausweislich dessen ein Arbeitgeber, welcher die Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei beauftragt und durchführen lässt, weil er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit annimmt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Das gleiche gilt für die während der Observation heimlich hergestellten Abbildungen. Die rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Entschädigungsanspruch begründen.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit (bis 28. Februar 2012) legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei vier von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellt worden sind. Ab dem 31. Januar 2012 erfolgten die Krankschreibungen durch eine Fachärztin für Orthopädie. Die Klägerin gab telefonisch an, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, was der Geschäftsführer bezweifelte. Er beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Hierbei wurde u.a. das Haus der Klägerin beobachtet sowie die Tatsache, dass sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus gewesen sind und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Hierbei erstellte die Detektei Videoaufnahmen. Dem Arbeitgeber wurde am Ende ein Observationsbericht mit elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen übergeben. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Nach ihrer Auffassung ist ein Betrag in Höhe von 10.500 Euro angemessen. Sie gibt an erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten zu haben, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein, welche ohne Erfolg blieb. Das BAG erachtete die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen für rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder dadurch erschüttert war, dass diese von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war, so das Gericht.  Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei in der weiteren Instanz nicht zu korrigieren gewesen. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass es in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden galt, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.