BAG bestätigt: Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung fingiert kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

Arbeit Betrieb
18.09.2014461 Mal gelesen
Keine Notwendigkeit zur Rechtsprechungsänderung auf Grund Absichtserklärung im Koalitionsvertrag.

Das BAG hat seine Rechtsprechung zu den Folgen einer nicht als vorübergehend anzusehenden Arbeitnehmerüberlassung bestätigt. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte bereits im Dezember 2013 (Urt. v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13) entschieden, dass bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung die Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG nicht anwendbar ist. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG wird ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher nur dann fingiert, wenn die Arbeitnehmerüberlassung ohne entsprechende Erlaubnis erfolgte. Hat der Verleiher also die erforderliche Überlassungserlaubnis, kommt selbst dann kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande, wenn die Überlassung dauerhaft erfolgt. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ergibt sich auch nicht aus der europäischen Leiharbeitsrichtlinie oder aus einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 S.1 AÜG.

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag allerdings die Absicht verlauten lassen, eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung in ihrer Rechtsfolge der Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis gleichzustellen. Zudem soll eine starre Grenze für die höchstens zulässige Dauer der Überlassung von 18 Monaten eingeführt werden. Bisher sind diese Vorhaben allerdings nicht in Gesetzesform gegossen worden. Aus diesem Grund hat es das BAG auch abgelehnt, die Ideen des Gesetzgebers in vorauseilender Rechtsfortbildung bereits jetzt wirksam werden zu lassen. In seinem Urteil vom 03.06.2014 hat es klar gestellt, dass auch die Verlautbarungen im Koalitionsvertrag nichts an der aktuellen Rechtslage im AÜG ändern. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ist nach aktuellem Rechtsstand ausschließlich auf den Fall der Arbeitnehmerüberlassung ohne Genehmigung anzuwenden.