BAG: Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen teilweise zulässig

BAG: Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen teilweise zulässig
18.09.2016282 Mal gelesen
Das BAG hatte Ende 2015 (Urt. 15.12.2015 - 1 AZR 595/14) über einen Sozialplan zu entscheiden, der im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung bei einen Drittunternehmen abgeschlossen wurde, bei dem beurlaubte Beamte der ehemaligen Bundespost beschäftigt waren.

Seit der Privatisierung der Deutschen Post werden die ehemaligen Postbeamten u.a. im Konzern der Deutschen Telekom beschäftigt. Diese nimmt nunmehr die Dienstherreneigenschaft gegenüber den Beamten wahr. Teilweise wurden die Beamten aber nicht unmittelbar von der Deutschen Telekom weiterbeschäftigt, sondern für die Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen beurlaubt. Mit dem Drittunternehmen wurde zu diesem Zweck ein Arbeitsverhältnis begründet.

Das BAG hatte Ende 2015 (Urt. 15.12.2015 - 1 AZR 595/14) über einen Sozialplan zu entscheiden, der im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung bei einen Drittunternehmen abgeschlossen wurde, bei dem beurlaubte Beamte der ehemaligen Bundespost beschäftigt waren. Da diese über ein Rückkehrrecht zur Telekom verfügen, wurden sie - obwohl sich die Betriebsparteien bewusst waren, dass eine Rückkehr zur Telekom Nachteile zur Folge haben konnte - von Sozialplanleistungen ausgenommen. Insbesondere stand den beurlaubten Beamten kein Abfindungsanspruch zu. Auch die für einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage zugesagte Sonderprämie konnte nicht beansprucht werden.

Nach Auffassung des BAG hielt lediglich der Ausschluss des Beamten von der Abfindung, nicht aber von der Sonderprämie einer rechtlichen Überprüfung stand. Das BAG knüpfte zur Begründung zunächst an die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion des Sozialplans an. Danach ist ein Sozialplan auf einen Ausgleich der den Arbeitnehmern auf Grund der Betriebsänderung zukünftig enstehenden wirtschaftlichen Nachteile gerichtet. Die Betriebsparteien waren davon ausgegangen, dass auch den beurlaubten Beamten auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Drittunternehmen Nachteile entstehen konnten. Allerdings gibt § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 BetrVG für die Einigungsstelle als Leitlinie vor, dass diese Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausschließen soll, die auf eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen oder einem konzernangehörigen Unternehmen zurückgreifen können und diese Weiterbeschäftigung ablehnen. Dieser Regelung entnimmt das BAG den Grundsatz, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz angeboten bekommt. Aus diesem Grund durften die Betriebsparteien bei der Gruppe der beurlaubten Beamten, bei denen eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Telekom anzunehmen war, zulässigerweise einen Ausschluss von Abfindungsleistungen vorsehen.

Die Tätigkeit von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen ist in § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG im Sinne eines flexiblen Personaleinsatzes ausgestaltet. Danach können Beamte auch Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunternehmen zugewiesen werden. Allerdings bestimmt die Vorschrift, dass die Beschäftigung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein muss. Dies lässt erkennen, dass der Bundesgesetzgeber auch insofern den Grundsatz einer amtsangemessenen Beschäftigung festgeschrieben hat. In der Tat dürfte durch diese Formulierung ein hinreichender Tätigkeitsschutz zu Gunsten des Beamten statuiert sein. 

Das BAG stellt aber auch klar, dass ein Ausschluss von Sozialplanansprüchen nur in Betracht kommt, wenn es sich bei der Rückkehrmöglichkeit nicht nur um einen potentiellen, ggf. vom Unternehmen bestrittenen und noch gerichtlich durchzusetzenden Anspruch handelt. Vielmehr muss die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich existieren und alleine vom Willen des Arbeitnehmers abhängen. Dies wäre etwa der Fall, wenn dem Arbeitnehmer ein konkretes Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet wird.

Im entschiedenen Fall wies das BAG die Leistungsklage des beurlaubten Beamten hinsichtlich der Abfindungszahlung danach ab, da an einer tatsächlichen und zumutbaren Weiterbeschäftigung keine Zweifel bestanden. Anders entschied es bzgl. der Sonderprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Die mit der Sonderprämie verfolgten Ziele rechtfertigten einen Ausschluss der beurlaubten Beamten nicht. Die Prämie sollte als zusätzlicher Anreiz dafür sorgen, dass Kündigungsschutzklagen unterblieben. Das Unternehmen wollte dadurch Planungssicherheit erzielen. Aus welchen Gründen dieser Zweck auf die Kündigungen der beurlaubten Beamten nicht zutreffen sollte, vermochte das BAG nicht zu erkennen. Ein nach § 75 BetrVG anerkennenswerter Grund für die Ungleichbehandlung lag somit nicht vor. Das BAG sprach dem Kläger daher die Sonderprämie zu.

Interessant an der Entscheidung ist zudem, dass das BAG grundlegende Bedenken äußert, ob bei Prämien, die für einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage im Sozialplan festgelegt werden, überhaupt eine gruppenspezifische Differenzierung zulässig ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass etwaige Differenzierungen bei vorgenannten Prämien nach Arbeitnehmergruppen grundsätzlich nicht mehr in Sozialplänen vorgesehen werden sollten.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht