BAG: Aufhebung eines früheren Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags
Nach dieser neuen BAG-Entscheidung, BAG, Beschl. v. 15.3.2011 – 10 AZB 32/10, wird mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters im Zweifel gleichzeitig aufgehoben. Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus, das aber schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt wird.
Haben die Parteien den Geschäftsführer-Dienstvertrag dagegen lediglich mündlich geschlossen, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden, so dass es auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit fortbestanden hat und nach der Abberufung wieder aufgelebt ist.
Fazit: Für die Praxis ergibt sich wieder einmal die Notwendigkeit, im Unternehmen keine mündlichen Verträge zu schließen, sondern alles schriftlich festzuhalten. Wird der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen, erübrigt sich allerdings spätestens seit dieser BAG- Entscheidung der Aufhebungsvertrag bezüglich des bisherigen Arbeitsverhältnisses.




