BAföG für ein Auslandsstudium

Schule und Hochschule
10.10.20131369 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des EuGH ist es für die (Weiter-)Förderung eines Auslandsstudiums über ein Jahr hinaus nicht zwingend erforderlich, dass der Betreffende zuvor drei Jahre seinen Wohnsitz im Inland hatte.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18.07.2013 (C-523/11, C-585/11) entschieden, dass die Begrenzung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG auf ein Jahr aufgrund des Umstandes, dass ein deutscher Student vor Beginn seines Auslandsstudiums nicht mindestens drei Jahre seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, mit den Grundfreiheiten des AEUV nicht vereinbar ist. Nach Auffassung des EuGH sei insbesondere das Recht, sich frei im EU-Gebiet zu bewegen und aufzuhalten, ein wesentlicher Aspekt der Unionsbürgerschaft. Dieser Grundfreiheit stehe entgegen, wenn das nationale Recht Förderungsvoraussetzungen formuliere, die einen Unionsbürger an der Wahrnehmung dieser Grundfreiheit zu hindern geeignet seien. Gerade im Bereich der Bildung sei jedoch eine Mobilität der Lernenden wichtig. Zwar dürfe der deutsche Gesetzgeber die Ausbildungsförderung durch den deutschen Staat für ein Auslandsstudium von einem gewissen Grad an Integration in Deutschland abhängig machen, dafür sei aber ein Wohnsitzerfordernis nicht erforderlich. Auch z.B. ein erheblicher Teil des Schulbesuchs in Deutschland, verbunden mit der deutschen Staatsangehörigkeit, deutsche Sprachkenntnisse oder wirtschaftliche, soziale oder familiäre Bindungen in Deutschland seien ausreichend, um das erforderliche Maß an Integration nachzuweisen.

Wem die (weiter-)Förderung durch das zuständige BAföG-Amt (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Studienland) abgelehnt wurde, dem kann nur geraten werden, die Ablehnungsgründe genau zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und das einschlägige Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage, je nach Bundesland) einzulegen. Um eine schnelle (Weiter-)Bewilligung zu erreichen, wird man darüber hinaus einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Erwägung zu ziehen haben. Schließlich sollte man prüfen bzw. prüfen lassen, ob bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden können.

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht