BaFin warnt: Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

BaFin warnt: Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
22.09.2016192 Mal gelesen
Institutionellen Anlegern bietet die Lloyd Financial Service Treuhand „als Service unserer Treuhandgesellschaft die Kapitalsicherung und Kapitalverwaltung“ an. Nach eigenen Angaben betreut die Lloyd Financial Service Treuhand hierbei „rund 7.000 Investoren, die sich mit einem Eigenkapital von über 1,5 Milliarden Euro an insgesamt 140 Aktien-Fonds und Anleihen beteiligt haben“.

Die Lloyd Financial Service Treuhand (LFFS), gegründet nach eigenen Angaben 1983, wirbt auf ihrer Internetseite (http://llfs.de/) als "vertrauensvoller Partner für ganzheitliche Equity-Lösungen mit dem Ziel, ihr Vermögen umfassend und langfristig zu schützen".

BaFin weist darauf hin, dass die Lloyd Financial Service Treuhand eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt

Mit einer "wichtigen Mitteilung" vom 14.09.2016 weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf hin, nicht ausschließen zu können, dass die Lloyd Financial Service Treuhand mit ihren DienstleistungenBankgeschäfte betreibt bzw. Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) bedürfen. Rein vorsorglich hat die BaFin daher klargestellt, dass die Lloyd Financial Service Treuhand eine hierfür erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften nicht besitzt und derzeit auch nicht der Aufsicht der BaFin untersteht.


Registrierung des Unternehmens unter LLFS GmbH nicht im Handelsregister verzeichnet


Zudem sei die auf der Homepage http://llfs.de/ angegebene Kontaktadresse (LLFS GmbH, Lloyd Financial Service Treuhand, Postfach 110155, 60329 Frankfurt a.M., E-Mail: info@llfs.de) nicht zutreffend, sei das angegebene Postfach in Frankfurt doch nicht auf das Unternehmen registriert. Recherchen im Handelsregister zeigen zudem, dass dort eine "LLFS GmbH" nicht verzeichnet ist.

Fazit: LLFS-Anleger und LLFS-Geschäftspartner sollten Vertragsverhältnisse hinterfragen und ggf. prüfen lassen - Warnung der BaFin ein Anhaltspunkt

Vor diesem Hintergrund kann jedem Anleger bzw. Geschäftspartner der Lloyd Financial Service Treuhand nur geraten werden, das Vertragsverhältnis sorgfältig zu hinterfragen und bei Zweifeln einen erfahrenen Rechtsanwalt mit dem Spezialgebiet Bankrecht sowie Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen.