Autodiebstahl – was nun?

Autodiebstahl – was nun?
31.03.20102662 Mal gelesen
Wer den Schaden hat... Nach einem Fahrzeugdiebstahl gefährden einige Fallstricke den Versicherungsschutz. Nur wer u.a. die Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall beachtet, kann auf Versicherungsschutz aus der Kfz-Teilkaskoversicherung vertrauen.

Am Abend parkte man den eigenen Pkw noch vor dem Haus, am nächsten Morgen fehlt vom Wagen jedoch jede Spur. Dies ist mittlerweile leider kein Einzelfall mehr. Nach einem Bericht der Berliner Morgenpost nahm der Diebstahl von Pkw in Berlin im vergangenen Jahr deutlich zu. 

Der Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt zu bedenken: "Beim Autodiebstahl ist Berlin Spitzenreiter in Deutschland.

Für die Betroffenen stellt sich in diesem Fall die Frage, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden erstattet. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller zunächst darlegen und beweisen, dass der Pkw tatsächlich gestohlen wurde. Die Rechtsprechung räumt dem Betroffenen dabei lediglich Beweiserleichterungen ein. Danach ist der Nachweis (beispielsweise durch die eigene glaubwürdige Aussage oder Zeugen) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Pkw an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde.

Unverzüglich hat  eine Schadensanmeldung an den Versicherer zu erfolgen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Bereits bei der Schadensanmeldung lauern diverse Fallstricke. Falsche oder unvollständige Angaben, wie z.B. das Verschweigen von (auch reparierten) Vorschäden, unrichtige Angaben zum Kilometerstand, dem Kaufpreis, den Verkaufsabsichten und auch die irrige Angabe über Anzahl und Verlust von Schlüsseln, können den Versicherungsnehmer vollständig oder zumindest teilweise den Versicherungsschutz kosten.

Daher ist es ratsam, bereits die Schadensanmeldung möglichst gemeinsam mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht/Versicherungsrecht auszufüllen um später Nachteile zu vermeiden. Auch sollten grundsätzlich alle relevanten Unterlagen, auf die man sich bei der Schadensanmeldung bezieht, möglichst vollständig in Kopie beigefügt werden.

Denn der Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer wird erst fällig, wenn dieser die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung beendet hat (§ 14 Abs. 1 VVG). Vorher hat der Verbraucher lediglich einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn die Erhebungen länger als einen Monat dauern (§ 14 Abs. 2 VVG). Nach Ablauf eines Monats seit Anzeige des Versicherungsfalls ist die Entschädigung zudem für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen (§ 91 VVG). 

Zudem ist erfreulicherweise durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nunmehr das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig (§ 215 VVG). 

Der Autor Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin und Fachbuchautor des Werkes AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, das im DeutscherAnwaltVerlag in der 3. Auflage erschienen ist. 

Weitergehende Infos

Auf unserer Homepage finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Autodiebstahl. 

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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