Autobahn - Richtgeschwindigikeit und Mithaftung

Autounfall Verkehrsunfall
26.12.2013712 Mal gelesen
Der Halter eines Kfz haftet nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes für Schäden, die mit dem Kfz verursacht werden, und zwar unabhängig von einem Verschulden.

Der BGH hatte bereits sehr früh darauf abgestellt, dass eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einer Anrechnung der Betriebsgefahr führen kann.Das Straßenverkehrsgesetz lässt jedoch eine Betrachtung der Verursachungsbeiträge bei der Haftungsabwägung zu (§ 17 StVG). Danach kann ein Verschulden eines auf der Autobahn die Spur wechselnden Fahrzeugführers einen eklatanten Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellen, der die Haftung aus der Betriebsgefahr des auffahrenden Kfz gegen Null gehen lässt, selbst wenn dessen Fahrer die Richtgeschwindigkeit überschritten hatte. Von einer generellen Mithaftung des Auffahrenden kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Wer bei Kolonnenverkehr die Richtgeschwindigkeit überschreitet, muss sich nach der Rechtsprechung in der Regel die Betriebsgefahr anrechnen lassen. Ist die Fahrbahn hingegen frei, muss er nicht mit dem Ausscheren eines Kfz rechnen.
Ein Fahren oberhalb der Richtgeschwindigkeit sollte nur erfolgen, wenn dies die Straßenverhältnisse von der Witterung, der Verkehrsdichte und der Straßenführung ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zulassen.

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(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Schneider , Bamberg Email: bamberg@roeschert-junkert.de)