Ausstieg aus Lebensversicherung: Widerspruch statt Kündigung

Ausstieg aus Lebensversicherung: Widerspruch statt Kündigung
01.09.2016402 Mal gelesen
Aus verschiedenen Gründen möchten Verbraucher aus ihrer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung aussteigen. Der Widerspruch kann dabei lukrativer sein als die vorzeitige Kündigung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen sind bei vielen Bürgern ein wichtiger Baustein zur Altersvorsorge. Aus unterschiedlichen Gründen möchten Verbraucher aus den Verträgen aber auch vorzeitig wieder aussteigen. Der Haken dabei ist, dass sie bei einer Kündigung nur den Rückkaufswert erhalten. Unterm Strich "verbrennen" sie dabei ihr Geld. Lukrativer kann der Widerspruch sein. Nach einem erfolgreichen Widerspruch steht einer Rückabwicklung der Lebensversicherung oder Rentenversicherung nichts mehr im Weg. Dann erhält der Verbraucher seine geleisteten Beiträge fast vollständig zurück. Lediglich einen gewissen Abzug für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich gefallen lassen.

Anders als bei Immobiliendarlehen hat der Gesetzgeber dem "ewigen Widerrufsrecht" bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen keinen Riegel vorgeschoben. Wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch der Widerspruch erklärt werden. Möglich ist dies besonders häufig bei Versicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Hierbei hatten die Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht von 14 bzw. 30 Tagen. Diese Frist begann, sobald der Verbraucher alle Versicherungsunterlagen erhalten hat und er schriftlich und in der gebotenen Deutlichkeit über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Selbst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, erlosch das Widerspruchsrecht aber spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof allerdings gekippt. Dies hat zur Folge, dass bei vielen Policen aus diesem Zeitraum der Widerspruch immer noch möglich ist, weil die Frist nie in Gang gesetzt wurde.

Für den Laien ist es allerdings schwierig zu erkennen, ob die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist. Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich aber an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann feststellen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Widerspruch vorliegen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html