Aussteuerung des Krankengeldes - Was nun?

Aussteuerung des Krankengeldes - Was nun?
12.01.2017517 Mal gelesen
Die finanzielle Absicherung nach der "Aussteuerung" ist sozialversicherungsrechtlich in vielen Fällen gewährleistet. Leider ist die Rechts- und Verfahrenslage jedoch wenig überschaubar.

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird durch die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld für längstens für 78 Wochen (innerhalb einer "Blockfrist" von je drei Jahren) gezahlt.

Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen wird als "Aussteuerung" bezeichnet.

Diese Situation ist oftmals belastend, da nun zu den gesundheitlichen Problemen auch die Sorge um die finanzielle Absicherung hinzutritt. Zudem ist der Betroffene mit einer unübersichtlichen Rechtslage und einem Wirrwarr verschiedener Zuständigkeiten konfrontiert.

Folgend ein paar Anhaltspunkte zur Orientierung:

Nach Aussteuerung erfolgt die finanzielle Absicherung in der Regel durch Arbeitslosengeld (Arbeitsagentur) und Erwerbsminderungsrente (Rentenversicherung).

Meist weist die Krankenversicherung den Versicherten rechtzeitig auf die bevorstehende Aussteuerung hin. Gegebenenfalls hat sie den Versicherten bereits während des Krankengeldbezuges aufgefordert, einen Rehabilitationsantrag bzw. Rentenantrag (Erwerbsminderungsrente) zu stellen. Ein Rehabilitationsantrag kann später möglicherweise in einen Rentenantrag umgedeutet werden.

Den Betroffenen ist häufig nicht bekannt, dass nach der Aussteuerung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann. Eine Arbeitslosmeldung kann sogar bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Die Beantragung von Arbeitslosengeld ist der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich oftmals zunächst vorzuziehen, allein schon deshalb, weil das Arbeitslosengeld oft höher ist als die Rente, aber auch, weil der Bezug einer Erwerbsminderungsrente zu Abschlägen bei der Altersrente führen kann. Wurde bei der Rentenversicherung bereits ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden wurde, kann das Arbeitslosengeld auch parallel beantragt werden. Das Arbeitslosengeld kann gegebenenfalls "nahtlos" gewährt werden, wenn der Betroffene den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung stehen kann, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nicht ausüben kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Zum nahtlosen Arbeitslosengeld stelle ich einen gesonderten Rechtstipp ein.

Nicht zu unterschätzen ist auch die Möglichkeit, bei der zuständigen Versorgungsbehörde eine Schwerbehinderung feststellen zu lassen. Diese sagt zwar über das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung rechtlich nichts aus und steht hiermit nicht ansatzweise in einem Zusammenhang (unter anderem wegen des Verbots der Diskriminierung schwerbehinderter Menschen). Sehr wohl lässt sich aber in der Praxis feststellen, dass eine festgestellte Schwerbehinderung als gewisses "medizinisches Indiz" für das Bestehen einer schweren, potentiell leistungsmindernden Erkrankung gewertet wird.

Nicht zuletzt besteht bei festgestellter Schwerbehinderung ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, was - untechnisch gesprochen - bedeutet, dass das Eintrittsalter für die Altersrente um zwei Jahre abgesenkt wird, bei Inkaufnahme von Abschlägen sogar um bis zu 5 Jahre.