Außerordentliche Kündigung von Fitnessstudioverträgen

Vertragsrecht
24.05.2016423 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hatte am 04.05.2016 über die Frage zu entscheiden, ob ein berufsbedingter Wohnortwechsel dazu berechtigt, den Fitnessstudiovertrag vor Beendigung der Laufzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Der Bundesgerichtshof hatte am 04.05.2016 über die Frage zu entscheiden, ob ein berufsbedingter Wohnortwechsel dazu berechtigt, den Fitnessstudiovertrag vor Beendigung der Laufzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Der Vertrag kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dann allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Der Wohnortwechsel wird als keinen vom Kunden nicht beeinflussbarer Umstand bewertet. Ein Wohnortwechsel ist grundsätzlich als planbar anzusehen und geschieht nicht von heute auf morgen.

Als wichtiger Grund anerkannt ist die Nutzung ausschließende Erkrankung sowie auch eine Schwangerschaft.

Zum Beitrag von der WDR Servicezeit vom 04.05.2016