Ausschreibungspflicht bei Sprechstundenbedarf

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 10.01.2011 - 1.548 mal gelesen.
Soweit die Voraussetzungen der §§ 97 ff. GWB erfüllt sind, insbesondere ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegt, sind bei Beschaffungsvorgängen zum Sprechstundenbedarf auch die vergaberechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, wie ein Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2010 bestätigt.

Als Sprechstundenbedarf bezeichnet man u. a. solche Arzneimittel, die ein Arzt in seiner Praxis verfügbar hält, weil sie ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Solche Mittel und Gegenstände verordnet der Arzt nicht - wie sonst üblich - dem einzelnen Patienten mit Hilfe einer Individualverordnung. Er stellt vielmehr eine sogenannte Sprechstundenbedarfsverordnung aus. Dabei verwendet der Arzt zwar dasselbe Formular wie für ein Individualrezept, doch er verordnet damit kein Mittel für einen bestimmten Patienten, sondern bestellt den Sprechstundenbedarf für seine eigene Praxis.

Die betroffene Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, es könne nicht von einem öffentlichen Auftrag ausgegangen werden, da über den Bedarf der Vertragsarzt, nicht aber die Kasse als öffentlicher Auftraggeber befinde. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach VOL/A schränke die ärztliche Therapie- und Verordnungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.

Das LSG bestätigte die vorangegangene Entscheidung der Vergabekammer, welche den Vertragsschluss ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens als nichtig im Sinne des § 13 Satz 6 VgV a.F. angesehen hatte.

Unzweifelhaft handele es sich kassenseitig um eine unmittelbare Beschaffung von Waren (Kontrastmitteln), hier infolge des durch die ärztliche Behandlung ausgelösten Bedarfes in Form eines Rahmenvertrages. Die angegriffene Vereinbarung bilde den rechtlichen Rahmen für die Abwicklung der Einzelaufträge.

Hinzu komme auch das Vorliegen einer Auswahlentscheidung der Krankenkassen mit der daraus resultierenden Einräumung von Exklusivität und Begründung einer "Sonderstellung im Wettbewerb". Es komme dabei nicht darauf an, ob Exklusivität ausdrücklich durch den Auftraggeber vertraglich zugesichert werde. Vielmehr sei es für die Annahme eines öffentlichen Auftrages grundsätzlich ausreichend, wenn sich für den Leistungserbringer faktisch ein Wettbewerbsvorteil ergebe.

Unerheblich sei es, dass nicht die Krankenkasse, sondern der Vertragsarzt das zu beschaffende Kontrastmittel bestimme. Entscheidend sei, dass die Kasse es ist, die hinsichtlich des durch die Vertragsärzte ermittelten Beschaffungsbedarfs unter den möglichen Lieferanten auswähle und entsprechend dem Ergebnis die Aufträge erteile.

Einer speziellen Ermächtigung zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen bedürfen die Krankenkassen nicht.

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