Ausnahmezustand Weltmeisterschaft?: WM und Arbeitsrecht, Fragen und Antworten

Ausnahmezustand Weltmeisterschaft?: WM und Arbeitsrecht, Fragen und Antworten
10.06.2014351 Mal gelesen
Können Dienstzeiten zugunsten der WM-Fans unter den Arbeitnehmern verschoben werden? Müssen Überstunden während der Spielzeiten geleistet werden? Was kann passieren, wenn der Arbeitnehmer trotz des abgelehnten Urlaubsersuchens der Arbeit fern bleibt?

Noch zwei Tage bis zum Beginn der Fußball Weltmeisterschaft in Brasilien. diese WM ist jedoch kein ungetrübter Spaß für Frühaufsteher in Deutschland: 28 der 64 Spiele werden aufgrund der Zeitverschiebung erst um 22 Uhr oder sogar um Mitternacht im Fernsehen übertragen (von der Uhrzeit in Deutschland muss man 5 Stunden abziehen, um auf die Uhrzeit in Brasilien zu kommen).

In einigen Boulevardblättern wurde berichtet, dass Gewerkschafter gefordert haben, die Arbeit im Schichtdienst während des Turniers (12. Juni bis 13. Juli) später beginnen zu lassen, damit die Beschäftigten ausgeruht zur Arbeit kommen können - es sind jedoch keine betrieblichen Vereinbarungen zur Weltmeisterschaft bekannt geworden. Ausnahme: Bei den Autobauern BMW, Daimler und VW ist es "gute Tradition", dass die Bänder bei wichtigen Spielen der deutschen Nationalmannschaft angehalten werden.

Frage: Können Dienstzeiten zugunsten der WM-Fans unter den Arbeitnehmern verschoben werden?

Antwort: Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelfall vereinbaren, dass die Arbeitszeit verschoben wird. Dies setzt ein beidseitiges Einverständnis voraus. Um individuelle Vereinbarungen zu vermeiden, kann auch eine generelle Regelung getroffen werden. Zu beachten ist hier jedoch, dass dem Betriebsrat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 2 BetrVG zukommt.

Frage: Hat der jeweilige Arbeitnehmer einen Anspruch darauf aufgrund des Fußballspiels von der Arbeit freigestellt zu werden?

Antwort: Nein. Es handelt sich um eine private Angelegenheit. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehen vor.

Frage: Müssen Überstunden während der Spielzeiten geleistet werden?

Antwort: Neben arbeitsvertraglich oder kollektivrechtlich vereinbarten Überstunden (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen), kann der Arbeitgeber auch gemäß § 14 ArbZG Überstunden vorschreiben. Dies ist auch möglich, wenn die Überstunden mit den Spielzeiten kollidieren. Voraussetzungen für die Anordnung solcher Überstunden sind unvorhersehbare Situationen, in denen die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens droht.

Frage: Kann man nicht einfach noch schnell Urlaub für die wichtigsten Spieltage beantragen? Und was ist, wenn kurzfristig eine Karte für ein Spiel gewonnen wurde?

Antwort: Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit an den Spieltagen nach dem BUrlG Urlaub zu beantragen und diesen im Vorhinein genehmigen zu lassen. Fraglich ist jedoch, wie der kurzfristige Urlaubantrag zu behandeln ist. Nun werden die betrieblichen Interessen und das Interesse des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen. Der Urlaubsanspruch kann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen.

Frage: Was kann passieren, wenn der Arbeitnehmer trotz des abgelehnten Urlaubsersuchens der Arbeit fern bleibt?

Antwort: Der Arbeitnehmer kann eine Abmahnung erhalten und in schwerwiegenden Fällen besteht auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Fazit:

Die Fußball-Weltmeisterschaft führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Arbeitspflichten der Arbeitnehmer suspendiert werden. Zur Erhaltung des Betriebsfriedens sind einvernehmliche Lösungen ratsam. Verstößt der Arbeitnehmer dennoch gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, muss er mit einer Abmahnung, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.

In den allermeisten Fällen wird sicher eine konfliktfreie Lösung möglich sein. Viele Unternehmen haben angekündigt, dass sie Fernsehgeräte aufstellen wollen und die WM als "Event" für die Mitarbeiter nutzen wollten. Zudem könnten Mitarbeiter Dienste tauschen und individuelle Lösungen aushandeln.

Praxistipps:

  • Im Vorfeld die Vorgangsweise im Betrieb klären.
  • Ohne Rücksprache mit dem Chef einen Fernseher aufzustellen ist nicht erlaubt und kann eine Abmahnung zur Folge haben
  • Ist in Unternehmen die private Internetbenutzung erlaubt, können ArbeitnehmerInnen möglicherweise per Livestream einen Blick auf das Spiel werfen. Allerdings ist es nicht ratsam, die gesamten 90 bis 120 Minuten zu verfolgen - außer der Arbeitgeber macht eine Ausnahme.
  • Gastronomie: In vielen Lokalen läuft ohnehin während den Spielen der Fernseher, das Servicepersonal darf sicher selbst mal einen Blick darauf werfen, so lange der Service nicht leidet.

Jon Heinrich, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin - Potsdam - Cottbus

www.mayr-arbeitsrecht.de