Auskunftspflicht: Unterhaltsschuldner muß grobe Auskunft über Einkommen seines Ehegatten erteilen

Familie und Ehescheidung
06.11.20082426 Mal gelesen

Ein leistungsunfähiger Unterhaltsschulder, der wiederverheiratet ist, kann nach einem Urteil des OLG Thüringen verpflichtet werden, Auskunft über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen. Ein Belegpflicht besteht aber nicht.

1. Sachverhalt
Der volljährige Kläger befand sich noch in der Schulausbildung. Er nahme seinen Vater, den Beklagten, auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch. Der Beklagte war verheiratet. Über das Vermögen des Beklagten war  das Insolvenzverfahren eröffnet. Erst im Jahre 2006 hat er wieder eine selbständige Tätigkeit begonnen. Seine Einnahmen waren dabei unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes. Den titulierten Unterhalt hat der Beklagte nur sehr schleppend gezahlt. Der Kläger meint, der Beklagte schulde auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau. Er hatte daher umfangreiche Auskunft verlangt und zusätzlich die Vorlage diverser Belege begehrt. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

2. Rechtliche Situation
In den Fällen, in denen die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners schlecht sind, wird er häufig auch auf Kosten des neuen Ehegatten leben. Ein Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Auskunft über das Einkommen auch des neuen Ehegatten könnte ungefähr klären, wie hoch das Familieneinkommen ist. Daraus liese sich dann klären, wie hoch ein Familienunterhalt für den Schuldner gegenbüer dem (neuen) Ehegatten wäre.

3. Entscheidung des OLG Thüringen vom 03.07.2008 (Az.: 1 UF 397/07)
Das OLG gestand dem Kläger einen Anspruch auf grobe Information über die Einkommensverhältnisse der Ehefrau seines Vaters zu. (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Dabei wurde auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003 Bezug genommen. Das OLG führte dazu aus:

"Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2003, XII ZR 229/00; ...) hat der Unterhaltsverpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm verlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen, jedenfalls soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage des Unterhaltsverpflichteten beeinflusst (...)
Zutreffend hebt der Kläger darauf ab, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen seine Ehefrau bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (...). So ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. "

Das Gericht betonte aber, daß nur Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten gegeben sei. Weitere Ansprüche - insbesondere ein Anspruch auf Belege  - seien nicht gegeben; insbesondere fehle eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für einen Anspruch.
Das Gericht führt dazu aus:

"Denn für den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) sieht das Gesetz zurzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor. So wird dem Berechtigten daher lediglich aus § 1353 BGB ein Anspruch auf "grobe Information" zugebilligt (...), was sich auch im Umfang der Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB niederschlagen muss. Denn der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau kann nicht weiter gehen, als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betrifft, der von der Verpflichtung zur groben Information nicht erfasst wird. So hat der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2003 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vorlage von gemeinsamen Steuerbescheiden Angaben, die ausschließlich die Ehefrau betreffen, nicht zu offenbaren sind und deshalb unkenntlich gemacht werden können (...)."

Das OLG sah im Umfang nur einen Auskunftsanspruch wie beim Zugewinnausgleich, d.h. ohne Belegvorlage. Als Ergebnis hielt das Gericht fest:

"Daran anknüpfend schuldet die Ehefrau des Beklagten diesem gegenüber lediglich eine Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne detailliert die einzelnen Einnahmen und Ausgaben darstellen zu müssen.
Der Senat erachtet es insoweit als ausreichend, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Gewinn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf das Jahresnettoeinkommen abzustellen."

Das OLG lies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zu. Es wurde vom Beklagten Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und führt dort das Aktenzeichen XII ZR 124/08 (Quelle: FamRB 2008, S. 329)

4. Fazit
Der Unterhaltsgläubiger hat nunmehr einen Auskunftsanspruch, insbesondere auch über das Einkommen des neuen Ehegatten. Dies erstaunt, da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt. Der Auskunftsanspruch ist aber in mehrerer Weise beschränkt, nämlich zum einen sind nur grobe Inforamtioen zu erteilen. Zum anderen können die Auskünfte nicht nachgeprüft werden, da Belege nicht vorgelegt werden müssen.
Das Urteil des OLG ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch es ist aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH keine Überraschung zu erwarten. Denn im Rahmen des Elternunterhalts wurde eine Entscheidung bereits getroffen, die einen Auskunftsanspruch bestätigt.

5. Quellen
Das Urteil des OLG Thüringen ist unter http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html abrufbar.
Das Urteil des BGH vom 07.05.2003 (Az.: XII ZR 229/00) ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar oder hier.

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Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Klaus Wille
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