Auskunftsanspruch gegenüber Finanzministeriums über Höhe der Ausgaben für Beratungstätigkeiten zu Zeiten von Peer Steinbrück

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12.02.2013292 Mal gelesen
Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 20.12.2012 - VG 27 L 259.12 im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass ein Medienkonzern einen Auskunftsanspruch über die Ausgaben des Finanzministeriums für Beratungstätigkeiten hat.

Die Offenlegung der Vortragstätigkeit von Peer Steinbrück ergab, dass dieser im September 2011 anlässlich des "3. Kranhausgesprächs" in der Kölner Niederlassung eines Beratungsunternehmens einen Vortrag gegen ein Honorar in Höhe von 15.000,00 EUR gehalten hatte. Dieses Beratungsunternehmen war zuvor zu Zeiten seiner Tätigkeit als Finanzminister von dessen Ministerium zu Beratungstätigkeiten bei Gesetzgebungsverfahren sowie weiteren Beratungstätigkeiten herangezogen worden. Die Gesamtsumme der Honorare für das Beratungsunternehmen ist von der Bundesregierung als "VS-Vertraulich" eingestuft worden, so dass weitere Informationen nur unter Einhaltung von Geheimschutzvorschriften bekanntgegeben wurden.

Im Dezember letzten Jahres fragte ein Journalist weitere Informationen zu den gezahlten Beratungshonoraren an. Dieses Gesuch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen seien, die ohne Genehmigung eines Betroffenen nicht herausgegeben werden dürften. Hierauf erwiderte der Journalist, dass diese Verweigerung unzulässig sei, da die erfragte Summe aller Beratungshonorare ohne Aufschlüsselung kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstelle.

Das Gericht entschied, dass der Antragstellerin ein Auskunftsanspruch gem. § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes zustünde. Hiernach seien Behörden verpflichtet, Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Insbesondere liege kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Berliner Pressegesetz vor.