Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unerlaubt zugesandter SMS Werbung durch einen Dritten

Internet, IT und Telekommunikation
09.09.20081244 Mal gelesen
Nach Urteil des BGH vom 19.07.2007 (Az. I ZR 191/04) hat der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, einen Anspruch gegen die Telefongesellschaft auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses, von dem aus die Werbenachricht versandt worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Dieser ergebe sich aus  § 13a des Unterlassungsklagengesetzes, das dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Das neue Gesetz sieht vor, dass nicht nur Verbände sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen können und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG restriktiv ausgelegt, so dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat und nicht bereits, wenn einem Verband ein Anspruch zustünde. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem - dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden - Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Telefongesellschaft zur Auskunftserteilung bestätigt.