Auskunftsanspruch gegen Handelsvertreter bei Wettbewerbsverstoß

Auskunftsanspruch gegen Handelsvertreter bei Wettbewerbsverstoß
11.03.2014310 Mal gelesen
Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbs-verbot verletzt, kann dem Unternehmer ein Anspruch gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen.

Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbs-verbot verletzt, kann dem Unternehmer ein Anspruch gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen.

Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig. Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann

Der Unternehmer hat jedoch zunächst keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind. Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Das Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Regelfall zunächst nicht. Zunächst kann hierbei auf das Instrument der eidesstattlichen Versicherung zurückgegriffen werden.
(BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az: VII ZR 227/12)

Autor: Andreas Blatt, IHK Heilbronn-Franken