Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich

Güterrecht
17.08.2016798 Mal gelesen
Durch die Eheschließung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besagt, dass bei Beendigung der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod...

Durch die Eheschließung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besagt, dass bei Beendigung der Ehe - sei es durch Scheidung oder Tod - demjenigen Ehepartner ein Ausgleichsanspruch zusteht, der während der Ehe das geringere Vermögen "dazu" erworben hat.

 

Der Zugewinn wird berechnet, indem das Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und das Vermögen bei Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) jeweils getrennt für jeden Ehegatten ermittelt werden. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen stellt den Zugewinn des jeweiligen Ehepartners dar. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen in Höhe der Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns ausgleichspflichtig.

 

Die Berechnung weist im Einzelnen zahlreiche Besonderheiten auf. Beim Anfangsvermögen gilt beispielsweise nicht das Nominalprinzip. Darüber hinaus werden nicht alle Vermögenswerte berücksichtigt, die während der Ehe einem Ehepartner zugeflossen sind. Beispielsweise werden Erbschaften und gewisse Schenkungen aus dem Zugewinn herausgerechnet. Anderseits können Vermögensminderungen, die in der Absicht erfolgten, den Zugewinnausgleichsanspruch zu schmälern, in die Ausgleichsberechnung einbezogen werden.

 

Die Ehepartner können den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch gemeinsam ausschließen, indem sie einen anderen Güterstand, beispielsweise den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Entsprechende Vereinbarungen können sowohl vor, als auch nach der Eheschließung getroffen werden. Es ist nicht unüblich, dass bei Abschluss entsprechender Vereinbarungen vom potentiellen Ausgleichspflichtigen eine Kompensation geleistet wird, die häufig in einer Ausgleichszahlung besteht. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung orientiert sich in der Regel an der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, der zuvor konkret zu berechnen ist.

 

Unabhängig davon, ob der Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen einer Trennung streitig oder im Rahmen einer Vereinbarung einvernehmlich ermittelt wird, bedarf die Zugewinnberechnung wegen ihrer Komplexität profunder juristischer Fachkenntnisse, insbesondere im Familienrecht. Wer das Risiko einer unfairen Zugewinnregelung vermeiden will, sollte daher entsprechenden juristischen Rat einholen.

 

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen jederzeit nach vorheriger Terminsvereinbarung für eine Beratung zum Thema Zugewinn/Familienrecht zur Verfügung.