Auftraggeber muss Sozialabgaben leisten, wenn freie Mitarbeiter typische Weisungsempfänger sind

Auftraggeber muss Sozialabgaben leisten, wenn freie Mitarbeiter typische Weisungsempfänger sind
19.10.2016265 Mal gelesen
Sozialversicherungsträger sind darauf angewiesen, Beiträge einzutreiben, sonst funktioniert das System nicht. Bei vielen Unternehmen besteht eine gesetzliche Beitragspflicht - z.B. gegenüber angestellten Mitarbeitern.

Bei anderen, z.B. Selbständigen, besteht diese Pflicht nicht, bzw. nur dann, wenn sie Weisungen entgegenzunehmen haben, die arbeitgebertypisch sind.

Die Weisungs-Definition lässt natürlich viel Spielraum. Für eine Beitragspflicht ist es auch wichtig ob Selbständige regelmäßig für andere Unternehmungen arbeiten und hier wichtige und nicht zu ersetzenden Funktionen übernehmen.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Fall die Beitragspflicht eines Senders diskutiert, der im Rahmen einer freien Mitarbeit eine in der Künstlersozialkasse versicherte Moderatorin beschäftigte. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine Beitragspflicht so lange nicht besteht, wie die Moderatorin das Programm selbst gestaltet, was im vorliegenden Fall zutrifft. Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt in Wiesbaden: "Würde die Moderatorin im Rahmen eines festen Aufgabenplanes nur Moderationsaufgaben durchführen, dann wäre der Sender als Arbeitgeber in der Pflicht, Sozialbeiträge abzuführen. Eine Radiomoderatorin, die die Programmgestaltung eigenverantwortlich vornimmt, ist selbstständig beschäftigt." Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, eben so wenig wie der Auftraggeber.

Cäsar-Preller: "Die Thematik kann auch im Rahmen von Prüfungen durch die Rentenversicherung aufkommen. Arbeitgeber, die freie Mitarbeiter beschäftigen, sind gut beraten, wenn sie solche Verhältnisse vor entsprechenden Prüfungen klären, denn sonst kann es über die Jahre sehr teuer werden, wenn ein kritisches Beschäftigungsverhältnis beanstandet wird und Sozialversicherungsträger Beiträge für den kompletten Zeitraum addieren und einfordern!" Bei Einsprüchen gegen solche Bescheide sollten sich Betroffene juristisch beraten lassen.

 LSG Rheinland-Pfalz (Az.: L 6 R 95/14)



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