Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld – Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Soziales und Sozialversicherung
13.02.2015456 Mal gelesen
Ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt seine Obliegenheit, zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Krankengeld seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen, wenn er am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Hausarzt aufsucht, dort im (überfüllten) Wartezimmer längere Zeit wartet, mit dem Arzt spricht und auf dessen Vorschlag eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet.

Versicherte in der GKV haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.  Grundsätzlich setzt daher ein Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt hierbei lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen, bildet, ohne dass jedoch die Krankenkasse (oder Gerichte) an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld, die Arbeitsunfähigkeit und auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und entsprechend befristeter Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen. Darüber hinaus muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden.

Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der bisherigen Attestierung ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden. Hierbei handelt es sich um Obliegenheiten des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung oder Meldung sind daher grundsätzlich vom Versicherten zu tragen.

Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt jedoch erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Will ein Versicherter daher seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der GKV über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen.

Nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg liegt eine solche rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufsucht, mit diesem spricht und eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet, liegt eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor. Damit ist auch die Obliegenheit, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen zu lassen, erfüllt.