Aufklärungspflicht über die Alternative einer Schnittentbindung

Aufklärungspflicht über die Alternative einer Schnittentbindung
16.01.2017169 Mal gelesen
Dem behandelnden Arzt obliegt generell die Pflicht einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten. Diese Verpflichtung kann er jedoch auch an einen anderen Arzt, welcher allerdings der gleichen Fachrichtung angehören muss, delegieren. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen.

Dem behandelnden Arzt obliegt generell die Pflicht einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten. Diese Verpflichtung kann er jedoch auch an einen anderen Arzt, welcher allerdings der gleichen Fachrichtung angehören muss, delegieren. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen. Dabei darf sich der Arzt zwar eines vorgefertigten Aufklärungsformulars bedienen, es ist jedoch nicht ausreichend, dies dem Patienten lediglich zur Durchsicht und Unterfertigung zu überreichen. Eine wirksame, den ärztlichen Heileingriff legitimierende Aufklärung kann nur im direkten, persönlichen Gespräch erfolgen. Die Durchführung dieses Aufklärungsgesprächs hat der Arzt im Streitfalle auch entsprechend zu beweisen. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen in der Patientenakte ist insoweit zur Beweisführung nicht ausreichend. Die Aufklärung hat mit der Ausnahme von normalen ambulanten Eingriffen oder Notfalloperationen spätestens am Tag vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, damit sich der Patient seine Situation vergegenwärtigen und seinen Entschluss zur Durchführung des Eingriffs ggf. überdenken kann.

Der Arzt muss zum einen über die Risiken des geplanten Eingriffs und zum anderen über alternative Behandlungsmethoden aufklären. Bei der sog. Risikoaufklärung muss der Arzt über sämtliche Risiken der geplanten Operation aufklären. Dies gilt auch, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung des Risikos besteht. Der Arzt darf im Rahmen des Aufklärungsgesprächs die Risiken nicht verharmlosen oder gar verschweigen. Der Umfang der Aufklärungspflicht nimmt jedoch mit der Dringlichkeit des geplanten Eingriffs ab.

Zudem hat der Arzt auch über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären. Dies können zum einen verschiedene Operationsmöglichkeiten zum anderen aber auch konservative Behandlungsoptionen sein. Eine Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der geburtsleitende Arzt im Rahmen einer normalen Entbindungssituation ohne besondere Veranlassung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht aufklären muss. Ihn trifft hingegen eine Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung, wenn bei Durchführung einer vaginalen Geburt dem Kind ernst zu nehmende Gesundheitsschäden drohen. Liegen im Interesse des Kindes derart gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung vor, stellt diese eine medizinisch verantwortbare Alternative dar. Voraussetzung ist jedoch, dass die Konstitution und Befindlichkeit der Mutter dies auch zulassen (BGH, Urt. v. 17.05.2011, VI ZR 69/10). Die Notwendigkeit der Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung steigert sich mit zunehmender Dauer des Geburtsvorgangs, da diese mit erhöhter fetaler Gefährdung und Venenschwäche einhergeht.

Die Aufklärungspflicht besteht, sobald deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Zustand der Schwangeren bzw. der Geburtsvorgang so entwickeln könnte, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird. Der Arzt muss die Schwangere sodann über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären. Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Schnittentbindung im weiteren Verlauf als relativ indiziert anzusehen sein wird, und klärt der Arzt die Schwangere im Hinblick darauf über die verschiedenen Entbindungsmethoden auf, so muss er die Schwangere jedoch grundsätzlich nicht nochmals über die Möglichkeit der Schnittentbindung unterrichten, wenn die ernsthaft für möglich gehaltene Entwicklung eingetreten und die Sectio zur gleichwertigen Behandlungsalternative geworden ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 125/13). D.h., eine einmal erfolgte Aufklärung bleibt wirksam und muss in einem solchen Fall nicht wiederholt werden.

Etwas anders gilt natürlich, wenn sich aufgrund der Entwicklungen der Geburt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmöglichkeiten entscheidend verändert haben. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall bejaht, wenn sich das bereits aus anderen Gründen gesteigerte Risiko, das Kind könnte bei einer vaginalen Entbindung wegen der mechanischen Widerstände in dem natürlichen Geburtsweg geschädigt werden, durch eine Lageänderung des Kindes (z.B. in die Steißlage) nachträglich erhöht (BGH, Urteil vom 06.12.1988, VI ZR 132/88).


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