Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG: Auf den Zeitpunkt kommt es an

Strafrecht und Justizvollzug
17.05.2011930 Mal gelesen
Eine Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe oder ein Absehen von Strafe (§ 31 BtMG) nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ausgeschlossen (§ 46b Abs.3 StGB). Aussagen dürfen dann nur noch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Eine Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe oder ein Absehen von Strafe (§ 31 BtMG) nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ausgeschlossen (§ 46b Abs.3 StGB). Aussagen dürfen dann nur noch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Aktuell hat der BGH in einem Beschluss vom 15. März 2011 (1 StR 75/11 ) hierzu erneut Ausführungen gemacht.

Der Angeklagte, der sich weder im Ermittlungs- noch im Zwischenverfahren eingelassen hatte, machte erstmals in der Hauptverhandlung geständige Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Diese führten zu einer weiteren, über den Tatbeitrag des Angeklagten hinausgehenden Aufdeckung der Straftaten.

Hätte der Angeklagte diese Angaben bereits vor Eröffnung des Verfahrens  gemacht, wäre er in die Vergünstigung des § 31 BtMG gekommen.

Es ist daher dringend notwendig, bereits frühzeitig mit dem Verteidiger das Aussageverhalten abzustimmen.

 

§ 31 BtmG Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


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