Aufhebungsvereinbarung schließt Widerruf beim Immobiliendarlehen nicht aus

Aufhebungsvereinbarung schließt Widerruf beim Immobiliendarlehen nicht aus
06.03.2017148 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine bereits vereinbarte Aufhebungsvereinbarung einen Widerruf nicht ausschließt.

Widerruf bei Immobiliendarlehen trotz Aufhebungsvereinbarung nicht ausgeschlossen

Aus ganz unterschiedlichen Gründen kommt es vor, dass der Entschluss gefasst wird, den zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossenen Immobilienkredit vorzeitig zu beenden. Nicht selten bieten Kreditinstitute in einem solchen Fall eine "Aufhebungsvereinbarung" an. An eine Aufhebungsvereinbarung wird dann in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung geknüpft.

Doch es häufen sich auch die Fälle, in denen bei Abschluss des Immobilienkredits die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Infolgedessen kann ein Immobiliendarlehensnehmer auch noch nach der üblichen 14-Tages-Fristwiderrufen. Der Immobilienkredit muss dann ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung rückabgewickelt werden. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine bereits vereinbarte Aufhebungsvereinbarung einen Widerruf nicht ausschließt.

Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest

Der 11. Zivilsenat des BGH hat durch das Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 381/16) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Durch eine bereits abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung kann das Recht zum Widerruf nicht beseitigt werden. Der Immobiliendarlehensvertrag wird dadurch lediglich "modifiziert". Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung führt mithin trotz Aufhebungsvereinbarung dazu, dass der Immobiliendarlehensvertrag über das eigentlich befristete Widerrufsrecht hinaus durch die Darlehensnehmer widerrufen werden kann. 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und deren Folgen

Der Grund dafür, dass Darlehensverträge auch noch nach der gesetzten Frist des Widerrufsrechts widerrufen werden können, sind fehlerhafte Belehrungen über das Recht zum Widerruf. Fehlerhaft sind die Belehrungen beispielsweise dann, wenn sie nur unzureichend deutlich formuliert sind oder anderen Anforderungen, wie der äußerlichen Gestaltung, nicht entsprechen. Durch diese Ungenauigkeiten bei der Widerrufsbelehrung können sich erhebliche Nachteile für den Kreditnehmer ergeben, da er nicht vollumfänglich über seine Rechte und die Möglichkeiten zu deren Ausübung informiert ist.

Ein wirksamer Widerruf führt zu einer unkomplizierten Rückabwicklung des Vertrags ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Kostenlose Erstberatung durch Werdermann | von Rüden

Um feststellen zu können, ob Ihnen das beschriebene Widerrufsrecht tatsächlich zusteht, ist stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Ein anwaltlicher Rat ist deswegen obligatorisch. Die auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten Ihnen deshalb eine kostenlose Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen auf ein bestehendes Widerrufsrecht an.

Weitere Informationen zum Thema Widerruf von Immobilienkrediten finden Sie hier. Gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 770) zur Verfügung!