Aufhebung der Sperrfrist für Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Teilnahme an besonderem Aufbauseminar!

anwalt24 Fachartikel
04.12.2014280 Mal gelesen
In seinem Urteil vom 21.03.2014 hat das Amtsgericht Kehl erklärt, dass die Teilnahme an sogenannten standardisierten besonderen Aufbauseminaren die Aufhebung der Sperrfrist für eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis begründen kann.

Zuvor wurde dem Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bei einem  Alkoholwert von 1,21 ? sowohl die Fahrerlaubnis entzogen, als auch eine Sperre von zehn Monaten für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis auferlegt.

Gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperrfrist vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zur Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist und die Sperre bereits drei Monate angedauert hat.

Das Amtsgericht Kehl führt dazu aus, es genüge eine auf neue Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird. Es bedürfe insoweit einer dem Einzefall gerechten Beurteilung aller Umstände.

So kann ein speziell auf alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer zugeschnittenes und standardisiertes Aufbauseminar zum einen zu einer Verbesserung der Selbstwahrnehmung und Selbstkritik führen. Zum anderen kann eine selbstverantwortlichen Reflektion der eigenen Verhaltensweisen im Straßenverkehr erreicht werden, welche dem Teilnehmer positive Progonosen und Entwickungen für die Zukunft bescheinigen.

Urteil des Amtsgerichts Kehl  vom 21.03.2013

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.