Auf Antrag des Insolvenzverwalters muss das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung einberufen

Auf Antrag des Insolvenzverwalters muss das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung einberufen
30.10.2013569 Mal gelesen
Wenn der Insolvenzverwalter einen entsprechenden Antrag stellt, hat, so das Landgericht Mönchengladbach, das Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Der Wortlaut der Insolvenzordnung kann eigentlich nicht missverstanden werden. Da steht: "Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird, 1. Vom Insolvenzverwalter 2 . .." (§ 75 Abs. 1 InsO). Wieso einige Rechtspfleger statt "ist" das Wort "kann" lesen, erschließt sich einem nicht unbedingt.

 

Am 2. Juli 2013 beschloss das Amtsgericht Mönchengladbach, den Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zurückzuweisen. Hiergegen legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde ein.

 

Das Landgericht gab dem Insolvenzgericht auf, eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Das Amtsgericht habe den Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu Unrecht zurückgewiesen. Eine Gläubigerversammlung sei auf entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters einzuberufen. Einzige weitere Voraussetzung neben dem Antrag selbst sei, dass Angaben zur Tagesordnung zu machen sind. Sei dies wie hier erfolgt, habe das Insolvenzgericht kein Ermessen, sondern müsse zwingend eine Gläubigerversammlung einberufen.

Da ein darüber hinausgehendes "Rechtsschutzinteresse" des Insolvenzverwalters an der Einberufung vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen sei, komme es auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss nicht an.

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Fazit: Auch Gläubiger können ab einem gewissen Quorum die Einberufung einer Gläubigerversammlung verbindlich beantrage. Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung ab, kann man sich dagegen wehren und dazu anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen

 

(Quelle: Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 12.08.2013; 5 T 197/13

Vorinstanz: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 02.07.2013; )

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