Auch Prominente haben eine zu schützende Privatsphäre

Auch Prominente haben eine zu schützende Privatsphäre
28.01.2017227 Mal gelesen
Auch Prominente haben einen geschützten Privatbereich, hierzu gehört das Krankenzimmer und Angaben über Änderungen des Körpergewichtes.

Auch Prominente haben einen Privatbereich, in den Dritte nicht ohne Erlaubnis eindringen oder über ihn berichten dürfen; hierzu gehört auch das Krankenzimmer und Angaben über Änderungen des Körpergewichtes.

Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.11.2016 (16 U 120/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Eine von der Beklagten vertriebene Illustrierte hatte in einen Artikel über den schwer verunglückten Kläger sowie dessen Gesundheitszustand berichtet und einen dramatischen Gewichtsverlust des Klägers erwähnt.

Die vom Kläger hieraufhin geforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab, über "Allgemeinplätze" zum Zustand und den Genesungszustand dürfe sie berichten.

Eine daraufhin auf Antrag des Klägers beantragte einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch der Beklagten vom Landgericht bestätigt.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Es könne letztlich dahingestellt bleiben, so das OLG, ob die Erwähnung eines dramatischen Gewichtsverlustes zutreffend sei oder nicht. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt habe, verletze die Beklagten mit der Äußerung über einen Gewichtsverlust des Klägers dessen Privatsphäre in rechtswidriger Weise.

Auch ein Prominenter habe ein Recht drauf, seinen konkreten gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung aus der Öffentlichkeit zu halten. Der Bereich des Krankenzimmers sei ebenso geschützt wie Informationen des Veränderungen des Körpergewichts.

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