Auch eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. erhalten? Ich berate Sie.
22.02.2016260 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zum Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.:

Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. nimmt auf seiner eigenen Internetseite für sich in Anspruch, zu den großen bundesweit und grenzüberschreitend tätigen Wettbewerbsverbänden zu gehören. Er trägt nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten dazu bei, den lauteren Wettbewerb zu schützen. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigt sich der Verein nach eigenen Angaben schwerpunktmäßig mit der Bewerbung und Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln (darunter insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel), Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika.


Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2. UKlaG anspruchsberechtigt ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem Verband bzw. dem ihm angeschlossenen Mitgliedsverbänden eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren oder gewerbliche Leistungen auf demselben Markt vertreiben, auf dem der Abgemahnte mit den beanstandeten Waren tätig ist.

Die Abmahnung bezieht sich auf mehrere Vorwürfe. Zum einen wird der Vertrieb von Arzneimitteln ohne Arzneimittelzulassung gerügt. Zum anderen werden verschiedene Werbeaussagen zur Bewerbung der angebotenen Produkte als irreführend gerügt.


Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 Euro und eine Verpflichtung zum Ersatz eines angemessenen Anteils der Aufwendungen für den Ausspruch der Abmahnung vor (Kostenpauschale in Höhe von 190,40 Euro).


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig
    die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Auf der Internetseite meiner Kanzlei www.internetrecht-rostock.de berichte ich seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen aus der Praxis über Abmahnungen. Dort finden Sie umfangreiche Informationen zu Abmahnfallen und Tipps für Abgemahnte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.


Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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