Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen unerbetener Email-Werbung erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen unerbetener Email-Werbung erhalten? Ich berate Sie.
05.04.2016171 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell erneut eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) wegen des Vorwurfes der unerbetenen Übersendung von Werbung per Email zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, dann berate ich gerne auch Sie zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsalternativen.

Zur Abmahntätigkeit der Wettbewerbszentrale:

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. ist ein Wettbewerbsverein, der bundesweit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Mir sind in hier in der Kanzlei in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen des Vereins wegen unterschiedlicher Vorwürfe zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund ist mir die Wettbewerbszentrale aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung bezieht sich auf den Vorwurf der unerbetenen Übersendung von Werbung per Email. Unter Verweis auf eine konkrete Email wird darauf hingewiesen, dass unaufgeforderte Werbung per Email gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig ist. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch diese Art der werblichen Ansprache der Adressat in unzumutbarer Weise belästigt wird. Der Email-Anschluss - sei es eines Privatmannes, sei es eines Gewerbetreibenden - werde nicht zu dem Zweck unterhalten, auf diesem Weg unaufgefordert werblich angesprochen zu werden. Vielmehr verlange eine solche Werbung zu ihrer Rechtfertigung eine vorherige Einwilligung des Adressaten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine solche Einwilligung nicht erklärt worden sei.

Zur Rechtslage:

Tatsächlich verhält es sich so, dass die Übersendung von Werbung per Email nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur unter ganz engen Voraussetzungen, nämlich wenn (1) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (2) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittelungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 UWG).

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung und eine Verpflichtung zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 Euro vor.

Nach meiner Auffassung ist die vorformulierte Erklärung zu einseitig zugunsten der Wettbewerbszentrale gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig
    die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren über Abmahnungen und berät Betroffene.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

http://www.facebook.com/RechtsanwaltAndreasKempcke

http://plus.google.com/ RAAndreasKempcke