Auch Anstifter und Gehilfen können sich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen

Auch Anstifter und Gehilfen können sich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen
26.07.2013285 Mal gelesen
Bisher ist von uns an dieser Stelle nur über die Voraussetzungen und die Auswirkungen einer Selbstanzeige des Steuerhinterziehers selbst gesprochen worden. Dieser Artikel befasst sich mit den Möglichkeiten einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung für Anstifter und Gehilfen.

An einer Steuerhinterziehung nehmen manchmal neben dem eigentlichen "Täter" auch noch andere Personen teil, die sich als Anstifter oder als Gehilfe ebenfalls strafbar gemacht haben. Auch für diese Personen stellt sich die Frage: Soll ich mich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen lassen?

In diesen Fällen stellt sich ein besonderer Beratungsbedarf, da neben steuer(straf)rechtichen Gesichtspunkten auch andere Aspekte bedacht werden müssen.

Der Anstifter wird nach dem Strafgesetzbuch wie der Täter bestraft. Die Strafe des Gehilfen ist zu mildern. Wichtig ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige des Steuerhinterziehers unter den schon genannten Voraussetzungen ausschließlich seine (!) Straffreiheit bewirkt, nicht die des Anstifters oder des Gehilfen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige führt lediglich zu einem persönlichen Strafaufhebungsgrund, desjenigen, der die Erklärung abgibt. Die Strafbarkeit von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen bleiben davon unberührt.

Umgekehrt: Erstattet ein Gehilfe oder der Anstifter strafbefreiende Selbstanzeige, bleibt die Strafbarkeit des Haupttäters davon unberührt. Im Beratungsgespräch über die Frage, ob man als Gehilfe oder Anstifter Selbstanzeige erstatten soll (oder nicht), sollte daher unbedingt auch erörtert werden, ob man den eigentlichen Steuerhinterzieher über diesen Schritt in Kenntnis setzt.

Wer kommt als Anstifter in Betracht und wann liegt Anstiftung vor?

Anstifter können der Ehegatten des Steuerpflichten oder nahe Verwandte, aber auch Freunde sein. Die Frage, wann Anstiftung vorliegt, oder nur ein bloßer Ratschlag, ist jedoch von Fall zu Fall zu entscheiden.

Sagt der enge Freund des Steuerpflichtigen zum Beispiel: "Bist Du blöd, dass Du Deine Kapitalerträge bei der Banque International de Luxembourg in Deiner Steuererklärung angeben willst? -Ich würd' das nicht machen; ich bin doch nicht bekloppt," ist fraglich, ob hier nur ein netter Ratschlag, oder schon eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu sehen ist, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige den Rat annimmt und die Erklärung sodann tatsächlich vergisst.

Fordert der Ehegatte den Steuerpflichtigen auf, Einnahmen in der Erklärung wegzulassen, ist die Rechtslage eindeutig. In den häufigen Fällen gemeinsamen Veranlagung läge dann sogar Mittäterschaft vor.

Wer kann Gehilfe sein?

Gehilfen könnten theoretisch auch Steuerberater sein. Über die soll hier indes nichts geschrieben werden. Erstens sind sie eigentlich immer ehrlich, und sollten sie ausnahmsweise mal nicht ehrlich sein, wissen sie selbst genau, was sie getan haben.

Häufig kommen jedoch Mitarbeiter von Banken in Betracht, die ihren guten Kunden Wege aufzeigen, die einerseits Steuern sparen, anderseits nicht immer so ganz legal sind. In manchen Fällen bemerkt der Bankkunde die steuerliche Unkorrektheit des von der Bank aufgezeigten Weges nicht.

In den meisten Fällen leisten indes Bankmitarbeiter ihren Kunden nur Beihilfe, ihre Kapitalerträge zu verschleiern, im vollen Bewusstsein, dass der Kunde steuerunehrlich sein will. Nach der Rechtsprechung liegt Beihilfe durch Bankmitarbeiter indes nur dann vor, wenn diese Kenntnis von der Hinterziehungsabsicht der Kunden haben.

Da eine Selbstanzeige hier Kundengeheimnisse berührt, ist vor einer solchen besondere Vorsicht und besondere Beratung geboten, denn dem Bankmitarbeiter nützt es nichts, wenn er zwar einerseits Straffreiheit für seine Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewahrt bekommt, andererseits aber für seinen Verrat belangt wird.

In diesen Fällen sollte unbedingt bedacht werden, ob man den betreffenden Kunden von der beabsichtigten Selbstanzeige in Kenntnis setzt, damit dieser die Möglichkeit behält, ebenfalls eine strafbefreiende Erklärung abzugeben.

In diesem Zusammenhang darf übrigens nicht der Hinweis fehlen, dass sich auch der Schweizer Bankmitarbeiter, der einem deutschen Kunden bei seiner Hinterziehung deutscher Steuern Beihilfe leistet, in Deutschland bestraft wird. Das deutsche Strafrecht reklamiert für sich in diesen Fällen die Anwendbarkeit, auch wenn sich unser Schweizer nach schweizerischem Recht wahrscheinlich nicht strafbar gemacht haben wird. Solange unser Schweizer in der Schweiz bleibt, kann ihm dies jedoch egal sein.

 

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