Auch ältere Insolvenzstraftaten rechtfertigen die Versagung der Restschuldbefreiung

Auch ältere Insolvenzstraftaten rechtfertigen die Versagung der Restschuldbefreiung
22.10.2013354 Mal gelesen
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird.

Natürliche Personen können im Verbraucherinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung genießen. Am Ende der Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der Abtretungserklärung) ist man alle seine Schulden los, mit zwei Ausnahmen: Forderungen aus einer "vorsätzlichen unerlaubten Handlung" sind per se von der Restschuldbefreiung ausgenommen, zum Anderen kann es einem passieren, dass einem auf Antrag eines Gläubigers, der im Schlusstermin gestellt werden muss, die Restschuldbefreiung überhaupt ganz versagt wird. Einer der Gründe, die auf Gläubigerantrag hin zu Versagung der Restschuldbefreiung führen, ist der, dass man als Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Man muss sich also im Insolvenzverfahren "redlich" verhalten, will man dieses Risiko nicht eingehen. - Und was ist, wenn der Gläubiger eine alte Sache, die man als Schuldner schon längst vergessen hat, im Schlusstermin hervorkramt? -

 

Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung begehrt. Im Schlusstermin beantragte eine Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich auf die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 wegen Verletzung der Buchführungspflicht. Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und das Landgericht dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestätigt.

Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

Eine Auslegung der Insolvenzordnung dahin, dass auch die geringste Verurteilung, die zudem keinen Bezug auf das konkrete Insolvenzverfahren habe, die Restschuldbefreiung ausschließe, verletze das Übermaßverbot. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Versagungsantrag von einem Gläubiger stamme, der selbst nicht durch die Straftat des Schuldners geschädigt sei, meint der Schuldner.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Versagung der Restschuldbefreiung.

Nach der Insolvenzordnung sei die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob diese Verurteilung in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muss, in welchem die Restschuldbefreiung beantragt wird, sei streitig. Die weitaus überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung verneine zu Recht ein solches Erfordernis. Dafür spreche der Wortlaut der Bestimmung in der Insolvenzordnung, der keinerlei Einschränkung im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang der früheren Verurteilung mit dem jetzigen Insolvenzverfahren nennt.

Schließlich werde die Richtigkeit dieser Ansicht dadurch bekräftigt, dass die Insolvenzordnung nur dem "redlichen" Schuldner die Restschuldbefreiung gewähren wolle.

Tragbar sei diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Restschuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist im Bundeszentralregister habe die frühere Verurteilung keine Wirkung mehr und könne daher auch nicht mehr die Versagung einer Restschuldbefreiung rechtfertigen.

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Fazit: Plant man die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu beantragen, sollte man dies, auf einen Zeitpunkt hinausschieben, in dem man zum mutmaßlichen Schlusstermin keine relevanten Einträge mehr im Bundeszentralregister hat. Da noch eine ganze Reihe weiterer Aspekte zu berücksichtigen sind, sollte dieser Schritt nicht ohne anwaltlichen Beistand beschritten werden.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2002; IX ZB 121/02

Vorinstanz: Landgericht Regensburg, Beschluss vom 27.03.2002; 2 T ?/02

Amtsgericht Regensburg)

 

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