§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - LG Berlin Beschluss vom 03.03.2011 16 O 433/10

Internet, IT und Telekommunikation
10.03.2011792 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 03.03.2011 entschied das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 433/10) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In diesem Rahmen wurden die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage geprüft.

Mit Beschluss vom 03.03.2011 entschied das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 433/10) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In diesem Rahmen wurden die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage geprüft.

Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie den Film "Der Architekt" im Rahmen eines sog. Filesharingprogramms öffentlich zugänglich gemacht habe.

Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG, der sog. "100€-Deckelung", verneint. Ebenfalls beruft sich das LG Berlin darauf, dass es bereits an der unerheblichen Rechtsverletzung fehle. Hierzu nimmt das LG Berlin wie folgt Stellung:

"Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 - Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte."

Diese Entscheidung knüpft nahtlos an die Haltung anderer Gericht zum§ 97a II UrhG an.

Weiterhin sind die Ausführungen zur Sicherung des WLAN interessant. Hierzu wird ausgeführt:

"Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten."

Hier geht es zum Volltext der Entscheidung.

Ihr

Aleksandar Silic,LL.M.