Arztbewertungen: Negative Jameda Bewertungen löschen lassen - mit fachanwaltlicher Vertretung

Arztbewertungen: Negative Jameda Bewertungen löschen lassen - mit fachanwaltlicher Vertretung
03.09.2015170 Mal gelesen
Bewertungen und der gute Ruf im Internet können sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Ärzten auswirken. Gegen rechtswidrige negative Bewertungen auf Arztbewertungsportalen können Ärzte vorgehen.

 Erfahren Sie hier mehr dazu, welche negativen Bewertungen auf Arzbewertungsportalen wie Jameda Sie löschen lassen können.

erhebliche Auswirkung von Arztbewertungen im Internet

Arztbewertungen sind zwar nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt - allerdings gilt das nicht für rechtswidrige Bewertungen: Dagegen können Sie vorgehen.

Der Bundesgerichtshof betont in seiner Grundsatzentscheidung vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13 die immense wirtschaftliche Auswirkung von Bewertungsportalen. Die Bewertungen könnten nicht nur

"(.) erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie könnten vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Fall negativer Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.

Der BGH weist auf die erhebliche Breitenwirkung des Ärztebewertungsportals hin, da jeder Internetnutzer Daten abrufen kann und die Daten über Suchmaschinen leicht auffindbar sind, was das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiter verstärkt.",

aus "Bewertungsportale und Online Reputation Management", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 21, Amrei Viola Wienen, in der Liste neuer Aufsätze des Bundesgerichtshofs Kw 5/2015 und in juris.

Welche Bewertungen sind rechtswidrig?

Ärzte dürfen darf laut BGH trotz der oben genannten Risiken in der sogenannten "Sozialsphäre" bewertet werden. Das ist der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürten nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden: Zum Beispiel dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre.

Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen

In dem Urteil vom 23. September 2014 führt das Gericht aus:

"Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann." 

Verantwortlichkeit von Bewertungsportalbetreibern

Bewertungsportalbetreiber sind "Hostprovider". Das bedeutet: Sie halten fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Der Portalbetreiber muss grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung handeln und nicht proaktiv prüfen.

Notice-and-Take-Down

Der Bundesgerichtshof hat dafür folgenden "Notice-and-Take-Down"-Ablauf in dem Blogeintrag-Urteil vorgegeben. Dieser Ablauf gilt entsprechend für die Pflichten von Portalbetreibern:

"Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen." (BGH, NJW 2012, 148-151).

Da es sich um eine Spezialmaterie mit im Einzelfall erheblichen Folgen handelt, ist die anwaltliche Prüfung bzw. Durchsetzung der Löschung empfehlenswert.

Wenn Sie eine Negativbewertung entfernen lassen wollen, vertritt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gerne Ihre Interessen. 

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir gerne die Kostendeckungsanfrage für Sie bei Ihrer Versicherung. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

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Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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