ARNDT - Rechtsanwalt/Steuerberater in Köln/Bonn: Selbstanzeige - Referentenentwurf zu Neufassung liegt vor

ARNDT - Rechtsanwalt/Steuerberater in Köln/Bonn: Selbstanzeige - Referentenentwurf zu Neufassung liegt vor
01.09.2014439 Mal gelesen
Der Kampf gegen Steuerhinterziehung soll verschärft werden. Die Regelungen zur Selbstanzeige sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden jetzt die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz

Die Neuerungen zum Thema Selbstanzeige werden seit Monaten diskutiert.Die Zahl der Selbstanzeigen ist im Jahr 2014 noch einmal sprunghaft angestiegen. Dies liegt zum Einen an der rigorosen Bereinigungsoffensive, mir der insbesondere die Banken in der Schweiz und in Luxemburg ihre Kunden zur Aufklärung drängen. Desweiteren ist aber auch die angekündigte Neuregelung der Selbstanzeige Anlass für viele, noch dieses Jahr jegliche Steuerhinterziehung straffrei gegenüber dem Finanzamt nachzuerklären

Nun liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vor.
 
Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Absatz 6 AO-E)
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO (§ 371 Absatz 2 Nummer 4 AO-E)
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E)
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Absatz 3 AO)
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO)
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und

Wir haben bereits mehrfach zu den jetzt notwendigen Schritten Stellung genommen. Erneut weisen wir darauf hin, dass - gerade in umfangreichen Fällen - mit der Bearbeitung der Selbstanzeige zeitnah begonnen werden sollte, damit eine erfolgreiche strafbefreiende Nacherklärung noch dieses Jahr umgesetzt werden kann.